167 Mehrheit. Sollte bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht Herausstellen, so ist eine andcrweite Wahl aus denjenigen, welche bei der ersten k Wahlhandlung Stimmen erhalten haben, zu veranstalten und ist derjenige, oder wenn mehrere zugleich gewählt werden sollten, sind diejenigen für gewählt zu er- j achten, welche bei der zweiten Wahl relativ die meisten Stimmen erhielten. Bei I Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. Mit Genehmigung der Consistorialbehörde kann in größeren Parochieen die Wahl der Kirchenvorsteher auch sofort nach relativer Stimmenmehrheit oder Lurch ! von den Kirchengemeinden gewählte Wahlmänuer erfolgen. 8 10. Abkündigung der Wahl. Wahlausschuß. Die Wahl ist Sonntags, wenigstens acht Tage vorher, von der Kanzel unter angemessener Ermahnung der Wähler abzukündigen und unter Leitung eines I Wahlausschusses vorzunehmen. Den Borsitz im Wahlausschüsse führt der Bor sitzende im Kirchenvorstande oder Lessen Stellvertreter, die erforderliche Anzahl von ! Beisitzern ernennt der Kirchenvorstand. Den Wahlausschuß für die erste Wahl ernennt die Kircheninspection. 8 11- Obliegenheiten des Wahlausschusses. Der Wahlausschuß hat darauf zu achten, daß Niemand eine Stimme abgebe, j der dazu nicht berechtigt ist, daß Niemand gewählt werde, der nicht wählbar ist, j daß jede Wahlstimme richtig ausgezeichnet und gezählt und die Sttmmenmehrheit r richtig berechnet werde. 8 12. Wahlverfahren. Die Wahl erfolgt durch mündliche oder schriftliche, jedenfalls aber persönliche § Stimmgebung auf eine nach den örtlichen Berhältnissen feslzustellende Weise. U Ueber den Erfolg der Abstimmung und Wahl ist ein Prolocoll anfzunehmen und as solches in einer vom Vorsitzenden zu beglaubigenden Abschrift der Krrcheuinspeetion as sofort nach der Wahl vorzulegen. 8 13. Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl. Fällt die Wahl aus eine Person, welcher nach der Ansicht des Wahlaus- chs schusses die Wählbarkeit abgeht, so hat hierüber, wenn der Gewählte bei der Er ste, ösfnunz des Wahlausschusses sich nicht beruhigt, die Kircheninspection zu entscheiden.