169 8 18. Wirkungskreis des Kirchenvorstands. Der Kirchenvorstand soll im Allgemeinen, im steten Hinblicke auf den Beruf der Kirchengemeinde (8 1), an seinem Thcile zur Verwirklichung "ihrer Aufgabe nach Kräften beitragen. Er hat daher in's Besondere folgende Obliegen heiten und Befugnisse: 1) Erhaltung von Zucht und Sitte und Belebung des christlichen Sinnes in der Kirchengemeinde; 2) Aufsicht über würdige Feier der Sonn- und Festtage, Aufrechthaltung und Beförderung der äußeren Ordnung beim Gottesdienste; 3) Aufsicht über die kirchlichen Gebäude und deren Gebrauch; 4) die unter Mitwirkung des Kirchenpatrons zu vollziehende Verwaltung und nächste Beaufsichtigung des Vermögens der Kirche und der ihr gewidmeten oder sonst mit dem Kirchenvermögen verbundenen Stiftungen; 5) die Controle über Verlösung der Kirchensitze und Grabstellen und über Führung der bezüglichen Register; 6) Mitwirkung und Erklärung Namens der Gemeinde bei Aenderungen des Kirchenbezirks, der localen kirchlichen Einrichtungen, der Kirchenämter und der Liturgie; 7) Ausübung der Rechte, welche bei der Besetzung der geistlichen Stellen und der niederen Kirchenämter der Kirchengemeinbe zustehen und Aufsicht über die niederen Kirchendiener; 8) Wahlen zur Synode; 9) Vertretung des Kirchenlehns und der Kirchengemeinde in RechtSangelegen- heiten; 1 0) Mitwirkung bei der Armen- und Krankenpflege. Wo es bei der Gleichheit des Kirchen- und Schulbezirks oder sonst ausführbar sj ist, können durch statutarische, von der Consistorialbehörde zu genehmigende Be- si stimmungen alle Geschäfte des Schulvorstandes dem Kirchenvorstande übertragen ü werden. 8 19. Zu i. Der Kirchenvorstand soll nicht blos durch ein ehrbares und christliches Leben ,s seiner einzelnen Mitglieder der Kirchengemeinde mit einem guten Beispiele vor- sl leuchten, sondern auch — beziehungsweise unter Vernehmung mit den weltlichen K Behörden und mit freien christlichen Vereinen für allgemeine sittliche und christlich