§ 16. Bisherige Gewerkschaften. Die bei Einführung dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften, welche noch keine von der Staatsregierung bestätigten Statuten besitzen, gelten vom (3 Jahre) .... an rechtlich nicht mehr als Gewerkschaften, sondern als Ge- sellenschaften (§ 7). Bis dahin bleibt für sie die bisherige Verfassung nach § 106 bis § 140 des Gesetzes vom 22. Mai 1851 in Geltung. Beschließen die Mitglieder einer solchen Gewerkschaft, als solche fortzubestehen oder sich in einen Actienverein umzuwandeln, so haben sie Statuten zu entwerfen und einzureichen und werden, wenn die rechtlichen Erfordernisse hierzu vorhanden sind, als Gewerkschaft oder Actienverein bestätigt. Für diese Beschlüsse gelten die nach §§ 107—1 17 des Gesetzes vom 22. Mai 1851 hinsichtlich des Beschlusses über Auslösung einer Gewerkschaft ge gebenen Vorschriften. Tie auf dergleichen Beschlüsse und deren Ausführung bezüglichen Geschäfte sind von den Behörden kosten- und stempelfrei zu expediren. Abschnitt III. Von der unmittelbaren Erwerbung des Bergbanrechtcs bei dem Regalbergbauc. Capiiel I. Vom Schürfen. 8 17. Zutheilung eines Schurffeldes. Das Recht, innerhalb gewisser Grenzen (Schurffeld) unter Ausschließung s jedes Dritten (8 18) und mit dem Vorrechte zum Muthen (§ 38) metallische L Mineralien (§1) von der Erdoberfläche aus aufzusuchen (Schürfen), wird von der 2 Berghauptmannschaft (§ 178) durch Eintrag in das Schurfbuch ertheilt. (Vergl. l jedoch 8 21.) Unter mehrern Bewerbern hat der Frühere ein Vorrecht auf Eintrag in das S> Schurfbuch. 8 18. Grenzen des Schurffeldes. Das Schurffeld ist nach seinen Grenzen (§42) genau zu bestimmen, es ,6 darf aber eine Ausdehnung von 1 00,000 OLachtern nicht überschreiten.