181 Abtritt der Zuhörer wenigstens ein Viertheil der Mitglieder der Synode über die Notwendigkeit der geheimen Berathung beitritt. Die Geschäftsordnung wird in der ersten Synode festgestellt und tritt nach erfolgter Bestätigung durch die in Lvnir§e1iei8 beauftragten Staatsminister in Kraft. Bis dahin gilt eine von denselben Staatsministern zu gebende proviso rische Geschäftsordnung. 8 43. Theilnahme des Kirchenregiments. Der Staatsminister des Cultus und öffentlichen Unterrichts und die von den in ^vnnAe1iei8 beauftragten Staatsministern ernannten Commissarien haben Zu tritt zu den Sitzungen der Synode, und können an den Verhandlungen derselben Antheil nehmen. Ein Stimmrecht haben sie nicht. 8 44. Eröffnung und Schluß. Die Synode wird von dem Minister des Cultus und öffentlichen Unterrichts > oder von einem von den Staatsministern in Lvnn^eliei8 abgeordneten Com- 1 missar eröffnet und geschlossen. Der Eröffnung geht voraus und dem Schluffe folgt ein öffentlicher Gottes- j dienst in der evangelischen Hofkirche. 8 45. Kosten. Die Kosten der Synode werden aus der Staatscasse bestritten. Jeder Abgeordnete zur Synode, welcher nicht in Dresden wohnhaft ist, erhält v aus jeden Tag eine Auslösung von drei Thalern und den nöthigen Reiseauf- Ä wand vergütet, die in Dresden wohnenden beziehen nur die Hälfte der Aus- äll lösung. 8 46. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird das zu Aus- jff führung der vorstehenden Bestimmungen Erforderliche veranstalten. Auch ergeht nach vorgängiger Vernehmung mit den Provinzialständen der 2 Oberlausitz und nach erklärtem Einverständniß derselben wegen Einführung der jA Kirchenvorstands- und Synodalordnung in diesem Landestheile besondere Be- rvl kanntmachung. , Dresden, am Die iu Lvaus6li6i8 beauftragten Staatsminister.