10 8 28. Fortsetzung. Die Entscheidung über die Verbindlichkeit zur Schadenvergütung erfolgt nach 8 136. Die Abschätzung der Schäden erfolgt nach 88 l38 und 139. Den Interessenten steht es frei, die Taxation der muthmaßlich durch das Schürfen erwachsenden Schäden vor Angriff der Schürfarbeiten bewirken zu lassen. Die Kosten der Taxation sind in der Ziegel vom Schürfer allein, in dem Falle jedoch von beiden Interessenten gemeinschaftlich zu tragen, wenn ersterer sich zu Entrichtung einer der Taxe wenigstens glcichkommenden Entschädigung bereits in einem vorher von der Bergbehörde zu veranstaltenden Vereinigungstermine erboten hatte, deren Annahme aber vom Beschädigten verweigert worden war. 8 29. Eigenthum der bei den Schürfarbeiten gewonnenen Mineralien. Der Schürfer erlangt das Eigenthum an den bei den Schürfarbeiten ge wonnenen, nach 8 1 verleihbaren und einem Dritten nicht bereits verliehenen Mineralien. Andere nutzbare Mineralien, Steine und Erdarten kann der Eigenthümer der Oberfläche, wenn der Schürfer derselben nicht zur Befestigung oder Einfüllung der Schürfe wieder bedarf, als sein Eigenthum in Anspruch nehmen. 8 30. Verpflichtung des Schürfers bei Verrichtung der Schürfarbeiten. Der Schürfer ist verbunden, die Schürfarbeiten so vorzunchmen, daß weder für die Arbeiter oder für die Bewohner der Oberfläche eine Gefahr erwachse, noch der Grundeigenthümer ohne Noth belästigt werde, ingleichen die Arbeitsöffnungen so zu verwahren, daß keine Verunglückung von Menschen oder Thieren zu be fürchten ist. Er hat sich dabei den Anordnungen der Bergbehörde oder derjenigen Personen, welche von dieser mit Auftrag versehen sind, zu unterwerfen. Im Nichtbeachtungs falle kann die Bergbehörde die Fortsetzung der Schürfarbeiten untersagen und die dadurch verritzte Oberfläche unter Beobachtung der nöthigen Sicherungsmaßregeln auf Kosten des Schürfers sofort wieder in den früheren Stand setzen lassen. 8 31. Eiucbnung der Schürfe. Der Schürfer muß, wenn er die Schurfarbeit aufgiebt, die durch solche ver-