14 als ein besonderes Grubenfeld zu derleihen (vergl. jedoch 8 60 unter b) und zu besteuern. Das Recht, Halden und Wäschschlämme zu benutzen, kann, wenn diese sich nicht bereits in verliehenem Grubenfelde befinden, auf vorgängige Muthung be- sonders verliehen werden und zwar nach Maßeinheiten von 100,000 mLachtern, in der Teufe begrenzt durch das feste Gestein. 8 42. Bezeichnung der Grenzen der Grubenfelder. Vor der Verleihung sind die Grenzen des Grubenfeldes mit Beziehung auf benachbarte, ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, daß dieselben nach dieser Angabe in der Natur mit Sicherheit aufgefunden werden können und sowohl dem Muther, als auch den Besitzern der benachbarten Gruben felder zur Anerkennung vorzulegen. Beide Theile sind dieserhalb zu einem Termine unter dem Präjudiz vorzuladen, daß im Falle ihres Außenbleibens die Begrenz ungsangaben für von ihnen anerkannt werden erachtet werden. Entstehen hinsichtlich dieser Anerkennung Differenzen, so kann die Berghaupt mannschaft eine amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen vornehmen lassen. Die dadurch erwachsenden Kosten hat der Muther zu tragen. 8 43. Termin zur Berleihung. Die Verleihung ist, wenn nicht die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen durch natürliche Hindernisse verzögert worden ist, längstens binnen zwei Monaten von Einlegung der Muthung, beziehendlich von Einreichung der in 8 3 5 erwähnten Karte an gerechnet, unter Zuziehung des Muthers vorzunehmen. Wenn der Muther in dem Verleihungstermine nicht erscheint, so ist er ander- weit mit Einräumung einer vierzehntägigen Frist und unter Androhung des Nach stehenden Rechtsnachtheils vörzuladen. Erscheint er auch in diesem Termine nicht, so ist sein, dutch die Muthung erlangtes Recht für erloschen zu achten und er darf innerhalb eines Jahres auf dasselbe Grubenfeld eine neue Muthung nicht wieder anbringen. 8 44. Verleihungsurkunde. Stach erfolgter Verleihung ist dem Geliehenen eine Verleihttngsurkunde von der Berghauptmannschaft auszustelleu, in welcher