16 liehenen Mineralien auch die neben denselben in der nämlichen besondern Lager stätte einbrechenden nicht metallischen Mineralien an sich zu nehmen. Die außerhalb dieser Lagerstätte in dem Grubenfelde durch den Betrieb des Bergwerks gewonnenen nicht metallischen Mineralien sind, insoweit sie nicht zu Bergwerkszwecken über oder unter Tage gebraucht werden, dem Grundeigenthümer aus dessen Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderkosten zu überlassen. Hierbei dient die Bestimmung im 5. Absätze § 1 18 zum Anhalten. Der Inhaber eines Stöllns oder andern Hilfsbaues ist berechtigt, die mit dessen Betriebe in unverliehenem Felde gewonnenen verleihbaren Mineralien an sich zu nehmen. (88 48 und 49 sind ausgefallen. Vergl. 8 118b.) Abschnitt IV. Rechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Bergbaurechtes. 8 50. Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch. Für jedes vom Staate verliehene oder vom Grundeigenthümer ohne Be schränkung auf eine bestimmte Zeit eingeräumte Bergbaurecht ist auf Antrag des Berechtigten ein Folinm im Grund- und Hypothekenbuche anzulegen. Ganze oder theilweise Weiterveräußerung eines Bergbaurechtes oder Bestell ung eines dinglichen Rechtes an demselben setzt das Vorhandensein eines Folinms für dasselbe voraus (8 51). Die zum Behufe der Ausübung des Bergbaurechtes vorhandenen Gebäude, Grundstücke, bergmännischen Hilfsanlagen, Wasserrechte u. s. w. gelten als Zu behörungen jenes Rechtes. 8 51. Veräußerung rc. des Bergbaurechtes. Auf das Bergbaurecht und dessen Znbehörungen (Bergwerkseigenthum, Berg gebäude) finden hinsichtlich der Veräußerung, Verpfändung oder Belastung desselben, sowie hinsichtlich der Zusammenschlagung der Grubenfelder diejenigen Bestimm ungen, welche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche in diesen Beziehungen für Grund stücke gelten, soweit es bei der Verschiedenheit der Verhältnisse geschehen kann und nicht Ausnahmen im gegenwärtigen Gesetze begründet sind, Anwendung. Die Einräumung eines Bergbaurechtes Seiten des Grundbesitzers, sowie die theilweise Veräußerung eines solchen durch den Bergbauberechtigten ist nach den