17 für Grundstücksabtrennnungen geltenden allgemeinen Vorschriften (§§ -119, 129, 513, 5 l 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu behandeln. § 52. Nutzungen. Die durch Ausübung des Bergbaurechtes erwachsenden Nutzungen, bezieheudlich diejenigen für Einräumung eines Bergbaurechtes oder für Abtretung eines Theils eines Bergbaurechtes zu empfangenden Gegenleistungen, deren Betrag dem Um fange oder der Dauer nach von dem Ergebnisse des Betriebes abhängt, gelten als Früchte. (8 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.) 8 53. Gegenleistungen. Gegenleistungen der in § 52 erwähnten Art sind eine Reallast des Berg- > baurechtes. Die Verpflichtung zu solchen Gegenleistungen dagegen, welche ihrem endlichen ^ Betrage nach gewiß sind, ist an sich nur eine persönliche Verbindlichkeit. 8 51. Erbfall. Wenn die Erben von Berggebäuden oder Gesellentheilen deren Zuschreibung i nicht binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalles nachgesucht haben, so sind sie s hierzu, und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von 5 —100 ? Thaler anzuhalten, dafern nicht etwa der Verlust ihres Eigenthums aus einem g gesetzlichen Grunde bereits eingetreten ist. Bis zur Erledigung der Eigenlhumsfrage ist für dergleichen Berggebäude oder ) Gesellentheile binnen 1 Wochen nach dem Tode des bisherigen Eigenthümers, 6 dafern und so lange nicht ein durch das Erbschaftsgericht bestellter Nachlaßvertreter ü vorhanden ist (8 2217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ein Vertreter mit den b Befugnissen eines Nachlaßvertreters von der Bergbehörde zu bestellen. Bei verliehenen Berggebäuden oder Theilen von solchen ist, wenn die Gcld- si strafen erfolglos bleiben, von der Bergbehörde den Erben die Verwarnung, daß ^ der Mangel bestimmter Erklärung werde für Lossagung erachtet werden, zu stellen u und hiernach zu verfahren. 8 55. Betriebsvorschüfse. Die unter den Schulden eines Berggebäudes im Grund- und Hypotheken-