18 buche eingetragenen Vorschüsse, welche zum Betriebe desselben unter der Beding ung successiver Restitution von der Production gegeben worden sind, erlöschen weder durch die gerichtliche Zwangsversteigerung, noch dadurch, daß das mit solchen Vorschüssen belastete Bergbaurecht von seinem Inhaber freiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, sondern der Ersteher oder spätere Wiederaufnehmer hat dieselben, insoweit sie nicht in bereits früher gefällig gewesenen Restitutionsrückständen be stehen, als Beschwerung des Bergbaurechtes mit zu übernehmen. Wegen der gerichtlichen Zwangsversteigerung gilt jedoch in Ansehung solcher Vorschüsse dasselbe, was nach § 519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Aus zuge und der Leibrente gilt. § 56. Ordnung im Concurse. Die Berichtigung der von dem Bergwerkseigenthümer contrahirten Bergschul den aus dem Erlöse des Bergwcrkseigenthums erfolgt bei entstehendem Concurse der Gläubiger oder bei der Unzulänglichkeit des Bergwerkseigenthums nach Be friedigung der etwa vorhandenen Vindicanten und Separatisten und nach Tilgung der Concurskosten, in nachstehender Ordnung: 1) die Besoldungen und Löhne der Werksbeamten, Officianten und Arbeiter; 2) die an den Staat zu entrichtenden Abgaben; 3) die Reallasten; 4) die Beiträge und Leistungen, welche die Bergwerkseigenthümer an Knapp- schasts- und ähnliche Unterstützungscassen, an Stölln, an gemeinschaft liche Betriebs-, Wirthschafts- oder Unterstützungsanstalten oder nach Ab schnitt VII an andere Berggebäude zu entrichten haben, — die sämmtlichen unter 1—4 genannten Schulden jedoch nur wegen der Rückstände der letzten 3 Jahre von den in §§ 48 bis 5 0 der Concurs- ordnung bestimmten Zeitpunkten zurück gerechnet; — 5) die hypothekarisch auf dem Bergwerkseigenthume haftenden Schulden nach ihrer Zeitfolge (§§ 433, 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), darunter jedoch von Vorschüssen der in § 55 gedachten Art nur die Restitutions- rückstände aus den, nach Vorstehendem zu berechnenden letzten 3 Jahren; 6) Schulden, welche zum Betriebe oder zur Erhaltung des Berggebäudes durch Aufnahme von Darlehnen, oder für Materialien, Arbeiten oder sonst con- trahirt worden sind, ferner Gebühren und Berläge der Behörden für Ver handlungen, welche das Bergwerkscigenthum betreffen, und endlich die jenigen Schulden der in den vorhergehenden Elasten locirten Art, welche in denselben nicht zur Befriedigung gelangt sind.