19 Alle diese in der fünften Elaste benannten Schulden werden ohne Unter schied der Zeit ihrer Entstehung zugleich, nach Berhältniß der vorhandenen Masse, befriedigt. Abschnitt V. Bon dem Betriebe des Bergbaues. 8 57. Bergpolizei. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, beim Betriebe des Bergbaues dafür zu sorgen, daß dadurch die öffentliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter, die Sicherheit benachbarter Bergwerksnnternehmungen und der Grund stücke und Gebäude auf der Oberfläche nicht gefährdet werde. 8 58. Absperrung der Felder. Die Bergbehörde ist berechtigt, nach Gehör der Beteiligten Bestimmung t darüber zu treffen, welche Maßregeln zur Sicherstellung der Grubenbaue gegen z gefährliche Durchbrüche zu ergreifen sind, insbesondere zu bestimmen, ob und in t welcher Stärke etwa Sicherheitspseiler gegen benachbarte Grubenbaue, gegen Flüsse g oder sonst stehen zu lassen sind. Insoweit durch Maßregeln der gedachten Art einem Bergwerksbesitzer im ) Interesse Anderer Nachtheile von einem größeren Umfange, als es durch seine z eigene Sicherstellung bedingt ist, zugezogen werden, sind die Anderen verpflichtet, ck demselben diese Nachthcile zu vergüten; zu Aufbringung dieser Vergütung hat Jeder n nach Verhältniß des für ihn erwachsenden Nutzens beizutragen. Können sich die L Betheiligten über die Verbindlichkeit zur Beitragsleistung oder über die Repartition der Beiträge nicht vereinigen, so hat darüber die Bergbehörde im Verwaltungs- Ä Wege zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung können die Betheiligten den Rechts- cü weg betreten. Nach Lage der Umstände kann die Bergbehörde zu möglichster Erleichterung »ck der einzelnen Unternehmer unter Gehör derselben mehrere Felder in einen Complex sü vereinigen, welcher in Bezug auf seine Sicherstellung als ein Ganzes zu be it trachten ist. Gegen die von der Bergbehörde getroffene Repartition der Beiträge steht den W Betheiligten die Betretung des Rechtsweges offen. Erste Z Abteilung, 1. Band.