20 8 59. Einrichtung des Betriebes. Die Bergwerksbesitzer haben ihren Betrieb so einznrichten, daß der weitere Aufschluß des Gebirges, sowie der Betrieb in benachbarten Feldern dadurch nicht unnöthiger Weise erschwert wird. 8 60. Stärke des Betriebs bei verliehenen Bergwerken. Bei verliehenen Bergwerken muß der Umfang der Kräfte, mit welchen der Bergbau betrieben wird, in einem angemessenen Verhältnisse zu der Größe des Grubenfeldes stehen. Ein Grubcnfeld, welches nicht mehr als eine Maßeinheit umfaßt, ist wenig stens mit zwei Mann, von welchen jeder täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mindestens eine achtstündige Schicht zu verfahren hat, zu belegen, inso fern nicht der Alleinbesitzer die Arbeit in Person betreibt. Von der zweiten Maß einheit an hat die Belegung von fünf zu fünf Maßeinheiten um einen Mann zu steigen, so daß in einem Grubenfelde von zwei bis sechs Maßeinheiten drei Mann, in einem von sieben bis mit eilf Maßeinheiten vier Mann, und so weiter, angelegt sein müssen. Der Belegung des eigenen Grubenfeldes wird es gleich geachtet, wenn der Eigenthümer desselben die vorschriftsmäßige Anzahl Mannschaft bei fremden Un ternehmungen, welche den Angriff oder den Betrieb seines Bergwerks befördern, beschäftigt oder zu solchen Unternehmungen Beiträge leistet, wobei letzteren Falles 100 Thaler jährlicher Kostenbeitrag für einen Mann Belegung gerechnet werden. Eine geringere Belegung des Grubenfeldes ist zu gestatten: a) während der ersten sechs Jahre nach erfolgter Verleihung eines Gruben feldes, dafern dasselbe in dieser Zeit mit der vollen Belegung nicht zweck mäßig in Angriff genommen werden kann; b) wenn es nach dem Ermessen der Bergbehörde durch zeitweilige Stockung im Absätze der Producte oder andere dringende Umstände geboten erscheint. Auch können mit Genehmigung der Bergbehörde getrennt liegende, einem und demselben Eigenthümer gehörige Grubenfelder rücksichtlich der Beleg ung als Ein Grubenfeld betrachtet werden. 8 61. Aussetzung des Betriebes. Der Betrieb eines verliehenen Bergwerks darf, wenn er nicht durch natür-