21 liche Ereignisse, als Wassernoth, Brüche u. s. w. verhindert wird, ohne Geneh migung der Bergbehörde nicht ausgesetzt werden. § 62. Betriebspläne. Die Bergwerksbesitzer haben, wenn es von der Bergbehörde für nöthig erachtet wird, Betriebspläne auf bestimmte Zeiträume zu entwerfen und bei der Berg behörde einzureichen. Die Letztere hat dieselben, insoweit sie den 88 57 bis 61 vorgeschriebenen Gesichtspunkten nicht entsprechen, nach Gehör der Bergwerksbesitzer abzuändern. Die Bergwerksbesitzer sind der Bergbehörde dafür verantwortlich, daß der in vorstehender Weise aufgestellte Betriebsplan bei dem Betriebe innegehalten werde. Abweichungen davon dürfen nur mit Genehmigung der Bergbehörde getroffen werden. 8 63. Rißwesen. Die Bergwerksbesitzer haben die zur Leitung des Betriebes ihres unter irdischen Bergbaues erforderlichen Risse anfertigen und in Ordnung halten zu 1 lassen. Der Bergbehörde haben sie auf Erfordern die zur Aufsichtsführung noth- t wendigen Duplikate gegen Erstattung der Kosten zu liefern. Die Risse sind nur durch die von der Berghauptmannschaft geprüften und t verpflichteten Markscheider zu fertigen. Die näheren Vorschriften über die Befähigung der Markscheider, über die 2 Bezahlung ihrer Arbeiten und über die Einrichtung des Rißwesens erfolgen im 2 Berordnungswege. 8 64. Grubenbesuche. Die Bergwerksbesitzer haben die von der Bergbehörde mit bezüglicher Be- js scheinigung versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, be- z ziehendlich ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung halber ans und in den 2 Berggebäuden zuzulassen. Die hieraus erwachsenden Kosten und Zeitversäumnisse H hat die Staatscasse zu vertreten. 8 65. Werksbeamte und Osficianten. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, zu Leitung und Ausführung des Be-