22 triebes ihrer Berggebände und aller dazu gehörigen Veranstaltungen gehörig qua- lisicirte Beamte und Officianten in der erforderlichen Anzahl anznstellen. Die technischen Beamten und Officianten sind der Bergbehörde vor der An stellung namhaft zu machen und haben derselben auf Erfordern die Qualifikation zu den ihnen übertragenen Geschäften nachzuweisen. Insoweit die Bergwerksbesitzer oder deren Vertreter selbst die technische Ge schäftsführung übernehmen, gelten für sie die nämlichen Vorschriften. 8 66. Entlassung. Die Bergwerksbesitzer sind außer in den im Dienstcoutracte bestimmten Fällen auch daun berechtigt, ihre Beamten und Officianten jederzeit und auch vor Ablauf einer etwa contractlich festgestellteu Kündigungsfrist zu entlassen, wenn dieselben a) wegen eines Vergehens mit Zucht- oder Arbeitshausstrafe belegt, oder b) wegen Eigenthumsverbrechen, Bgwkrotts, Fälschung und anderer bezüg licher Handlungen, wegen pflichtwidriger Annahme von Geschenken, wegen Amtsmißbrauchs, Bestechlichkeit, Verletzung der Dienstpflicht oder Ver letzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit in Untersuchung gekommen und nicht freigesprochen worden sind. Hierzu sind die Bergwerksbesitzer auch dann berechtigt und beziehendlich ver pflichtet, wenn die Entlassung auö den § 5 7 angedeuteten polizeilichen Rücksichten oder wegen ermangelnder Qualification nothwmdig und von der Bergbehörde ver langt wird. In den vorerwähnten Fällen kann während der Dauer der Untersuchung die Suspension der betreffenden Beamten rc. von den Bergwerksbesitzern verfügt, be ziehendlich von der Bergbehörde verlangt werden. Suspendirten Beamten rc. ist einstweilen der Gehalt bis zur Hälfte zu ent ziehen und ein Stellvertreter zu bestellen. 8 67. Pensionirnng. Den Werksbeamten und Officianten darf der Beitritt zu den für die Berg arbeiter bestehenden Unterstützungs- und Knappschaftscassen (§ 79) nicht ver weigert werden. Die näheren Bestimmungen dieserhalb sind in den bezüglichen Regulativen zu treffen.