23 § 68. Wahl der Bergarbeiter. Die Bergwerksbesitzer find in der Wahl der Bergarbeiter, bei Beobachtung der nachstehenden Vorschriften, unbeschränkt. § 69. Zulassung von Kindern. Kinder, welche unter väterlicher Gewalt stehen, dürfen nur mit Einwilligung des Vaters, Unmündige nur mit Zustimmung des Vormundes zur Bergarbeit an genommen werden (vergl. jedoch § 64 des Gewerbegesetzes vom 1 5-October 1861). Kinder unter 1 2 Jahren dürfen überhaupt nicht, solche unter 1 4 Jahren dürfen nicht zu Arbeiten in der Grube verwendet werden; hinsichtlich ihrer Be schäftigung und ihres Schulbesuches gelten die Bestimmungen in §§62 und 63 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861. § 70. Arbeitsbuch. Kein Bergwerksbesitzer darf einen Arbeiter in Bergarbeit nehmen, welcher r nicht ein in Ordnung befindliches Arbeitsbuch vorzeigen kann. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 10 Thaler oder verhältniß t mäßiger Gefängnißstrafe geahndet. Das Arbeitsbuch ist von der Bergbehörde auszustellen. § 71. Vertragsverhältniß. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergwerksbesitzern und ihren Bergarbeitern t unterliegen, soweit nicht in Folgendem ausdrückliche Beschränkungen angeordnet s sind, der freien Vereinbarung. § 72. Arbeiterordnungen. Ueber die Verhältnisse der Bergarbeiter in administrativer und disciplineller 2 Beziehung sind von den Bergwerksbesitzern Arbeiterordnungen aufzustellen und lj den Arbeitern bekannt zu machen. Jede Arbeiterordnung ist der Bergbehörde vorzulegen. Diese hat dieselbe zu cs prüfen und die Abänderung oder Beseitigung etwa darin enthaltener, den Gesetzen u und Verordnungen zuwiderlaufender Bestimmungen, insbesondere auch eines