24 etwaigen Uebermaßes in den Strafbestimmungen und ungeeigneter Vorschriften über die Verwendung der Geldstrafen anzuordnen. Bei Bergwerken von geringer Arbeiterzahl kann die Bergbehörde die Auf- stellung einer Arbeiterordnung erlassen. 8 73. Auslohnung. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, den Bergarbeitern das Lohn nach dem geordneten Betrage, zu der festgesetzten Zeit und an dem bestimmten Orte aus- znzahlen. Die Lohnzahlung hat lediglich in baarem Gelde und zwar in gesetzlich zulässigen Sorten, mit Ausschluß des Goldes zu erfolgen und darf hiervon bei Strafe bis zu 3 0 0 Thaler oder 8 Wochen Gefängniß auch mit Zustimmung der Bergarbeiter selbst nicht abgewichen werden. Arbeiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind, können jederzeit die Bezahlung nachver langen. Im klebrigen hat § 70 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 auch für Bergarbeiter zu gelten. 8 74. Arbeitszeugniffe. Jedem abgehenden oder entlassenen Bergarbeiter ist von dem Bergwerks besitzer oder dessen Betriebsbeamten ein Zeugniß in sein Arbeitsbuch mit Angabe der Zeit und der Eigenschaft, in welcher er in Arbeit gestanden, seines Verhaltens und der Ursache seines Abganges auszustellen. Wer wissentlich wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellt, haftet für den Schaden, der daraus einem anderen Bergwerksbesitzer erwächst und unterliegt einer Strafe bis zu l 0 Thaler Geld oder von verhältnißmäßigem Gefängniß. 8 75. Aufhebung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag kann, wenn etwas Anderes nicht bedungen ist, von beiden Theilen nur nach vorhergegangener vierwöchiger Kündigung aufgehoben werden. Vor Ablauf der Coutractzeit und ohne vorhergegangenc Kündigung kann der Vertrag sofort aufgehoben werden, u) Seiten der Bergwerksbesitzer, 1) wenn sich der Arbeiter wiederholt Ungehorsam gegen die bestehenden Vor schriften oder gegen die Anordnungen der Bergwcrköbesitzer, deren Beam