27 Diejenigen beim Erscheinen dieses Gesetzes bereits bestehenden Berggcbäude, welche nach zeitheriger Verfassung verpflichtet waren, einen Theil von ihren Ueber- schüssen auf sogenannte Knappschaftskupe an die Knappschaftscassen abzugeben, haben diesen Beitrag auch ferner zu leisten. 2) Bei dem Kohlenbergbaue sind die Bergwerksbcsitzer verpflichtet, für ihre Bergarbeiter entweder besondere Unterstütznngscasscn einzurichten oder sich an bereits bestehende dergleichen anzuschließen; in beiden Fällen haben sie den Arbeitern den Eintritt in diese Cassen und die Beitragsleistung zur Bedingung der Arbeits- ertheilung zu machen. Die Unterstützungscassen müssen wenigstens dem Zwecke von Kranken- und Begräbnißcassen entsprechen. Die Errichtung eigentlicher Knappschaftscassen zur Gewährung von Pensionen an arbeitsunfähige Bergarbeiter und an die Hinter- lassenen verstorbener Bergarbeiter bleibt freigestellt. Die Bergbehörden haben die Vereinigung vereinzelter Unterstützungscassen thunlichst zu erleichtern und alle darauf bezüglichen Geschäfte kosten- und stempel frei zu expediren. 3) Von der Verpflichtung zur Einrichtung von Knappschafts- oder Unter stützungscassen oder zur Betheiligung an selbigen kann die Bergbehörde, wenn es ! wegen der Unbedeutendheit des Werks oder aus andern Gründen unbedenklich ist, k dispensiren. 4) Die Bergwerksbesitzer haben zu den Knappschafts- oder Unterstützungs- i cassen Beiträge zu leisten, welche mindestens der Hälfte der von den sämmt- l lichen Mitgliedern entrichteten Beiträge gleich kommen. 5) Die Verwaltung und Vertretung der Unterstützungscafseu steht einem j von den Bergwerksbesitzern und Mitgliedern gemeinschaftlich zu bestellenden L Organe zu. 6) Die Verwaltung steht unter der Aufsicht der Bergbehörde. Diese kann j jederzeit von den auf diese Verwaltung bezüglichen Schriften und Rechnungen -) Einsicht nehmen, die Casse revidiren und statistische Nachrichten verlangen. Bei 8 Revier- oder Bezirks-Unterstützungscassen ist ein Commissar der Behörde befugt, j jeder Sitzung der Verwaltungsorgane beizuwohnen und statutcnwidrige Beschlüsse ^ zu suSpendiren und zur Entscheidung der Behörde zu bringen. Bei eintretender Gefährdung der Cassen kann die Behörde die zu Wieder- Herstellung des Gleichgewichts in den Einnahmen und Ausgaben erforderlichen § Milderungen an dem Statute verlangen oder sonst entsprechende Anordnungen kt treffen. Erste Äbtheilung, 1. Band. 4