b) Personen, bei denen die in der allgemeinen Städteordnung § 73 6.—Ir. und § 74 verbd. Gesetz vom 9. December 1837 § 1 und in der Land gemeindeordnung § 29, 2 — 7 angegebenen Verhältnisse stattfinden. 8 93. Wahl. Zur Giltigkeit der Wahl der Mitglieder des Revierausschusses und der Ersatz männer ist erforderlich, daß wenigstens zwei Dritttheile der Stimmberechtigten, nach der Zahl der abzugebenden Stimmen berechnet, abgestimmt haben. Ist dies das erste Mal nicht zu erreichen, so ist eine anderweite Wahl auszuschreiben, bei welcher von jeder geringeren Zahl giltig Beschluß gefaßt werden kann. Die Wahl erfordert absolute Mehrheit der Stimmen, ist eine solche jedoch bei zweimaliger Abstimmung nicht zu erlangen, so entscheidet bei der dritten relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos. Bei der Abstimmung hat jedes zur Zeit derselben im Betriebe befindliche Berggebäude, welches im vorhergegangenen Ltalenderjahre durchschnittlich belegt war (8 60, 3. Absatz) mit 1 bis mit 8 Mann, 1 Stimme, 9 - - 35 - 2 Stimmen, 36 - - 80 - 3 -- 81 - - 143 - 4 - 144 - - 224 - 5 - 225 - - 323 - 6 - 324 - 440 - 7 - 441 - . 575 - 8 - 576 -- - 728 - 9 - 729 - - 899 - 10 - 900 - - 1088 - 11 - 1089 - - 1295 - 12 - 1296 - - 1520 - 13 - 1521 - - 1763 - 14 - 1764 - - 2024 - 15 - 2025 - - 2303 - 16 - 2304 - - 2600 - 17 - 2601 - - 2915 - 18 - 2916 - - 3248 - l 9 - 3249 - - 3599 » 20