34 Der Revierausschuß hat die Wahl zu veranstalten und das Ergebniß der Wahl der Bergbehörde anzuzeigen. 8 97. Prüfung der Wahl. Die Bergbehörde hat zu prüfen, ob der Revierausschuß gesetzmäßig constituirt ist uud, wenn eine Ergänzungswahl den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, die Vornahme einer neuen Wahl anzuordnen. 8 98. Remuneration. Ob und welche Remuneration die Mitglieder des Revierausschusses erhalten sollen, haben die Bergwerksbesitzer nach relativer Stimmenmehrheit (vergl. 8 93) zu bestimmen. Baare Auslagen, zu welchen der Revierausschuß durch seine Geschäftsführung oder einzelne Mitglieder desselben als solche genöthigt sind, müssen denselben jeden falls vergütet werden. 8 99. Vorsitzender'und Stellvertreter. Der Revierausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellver treter desselben. Deni Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob, er hat die Vernehmung mit den übrigen Revierausschuß-Mitgliedern einzuleiten und alle Schriften und Bekanntmachungen, welche in Rechts- oder Verwaltuugsangelegenheiten im Namen des Revierausschusses von letzterem ausgefertigt worden, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen, sowie überhaupt im Namen des Revierausschusses bindende Erklärungen abzugeben. Der Stellvertreter tritt in den Wirkungskreis des Vorsitzenden, wenn dieser zu fungiren abgehalten ist. 8 100. Bekanntmachung der Wahlen. Die Ernennung der Mitglieder des Revierausschusses und der Ersatzmänner, sowie die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters ist von dem Revierausschusse unter Angabe der Namen und des Wohnorts der Gewählten in der Leipziger Zeitung und in einem Localblatte, welches da, wo er seinen Sitz hat, oder an einem benachbarten Orte erscheint, bekannt zu machen (vergl. jedoch § 104). Die Bekanntmachungen bewirken der Gewählten vollständige Legitimation.