36 selben besonders bestehenden Anstalten, insofern er zu einer solchen Classe gehört, den dießfallsigen gesetzlichen oder regnlativmäßigen Bestimmungen gemäß, Theil und mit seinem Betriebe darauf Rücksicht zu nehmen. Die Berghauptmannschaft kann Berggebände, welche wegen ihrer isolirten Lage oder vermöge sonstiger Verhältnisse mit der übrigen Revier in keinem Ver bände stehen und deshalb von der einen oder andern Revieranstalt mit Vortheil nicht Gebrauch machen können, nachdem sie vorher das Gutachten des Revieraus schusses vernommen, von der Theilnahme an solchen dispensiren. Nücksichtlich der Theilnahme des Staatsfiscus bleibt es zur Zeit bei der bestehenden Verfassung. Revieranstalten, welche als Hilssanlagen unmittelbar zum Betriebe des Berg baues dienen, gelten als BerggebLude im Sinne dieses Gesetzes. 8 106. Vertretung der Revieranstalten. Beschlußfassung. Der Revierausschuß hat die Revieranstalten, jedoch, was die Knappschafts- cassen betrifft, in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft, vor Gericht, wie außergerichtlich zu vertreten und in den, diese Anstalten betreffenden Processen die erkannten Eide zu leisten. Bei der Vertretung und Verwaltung der Revieranstalten kann von dem Re- vierausschusse, wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, ein gil- tiger Beschluß ausnahmsweise dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen der Bergbehörde Gefahr im Verzüge ist. 8 107. Verwaltung der Revieranstalten. Die Verwaltung der Revieranstalten liegt mit der in 8 109 gedachten Ausnahme den Revieransschüssen unter Aufsicht der Bergbehörde, jedoch, waS die Knappschaftscassen anlangt, in Gemeinschaft mit den Vertretern der Knappschaft, ob. Die Anstellung der zu der Verwaltung dieser Anstalten und Cassen erforder lichen Beamten und Officianten bedarf der Bestätigung der Bergbehörde. Rücksichtlich ihrer Entlassung gelten die Vorschriften in 8 66. 8 108. Concurrenz der Behörde. Die Bergbehörde hat Aufsicht zu führen, daß bei Verwaltung der Revier anstalten und der Disposition über deren Eigenthum den gesetzlichen und regula tivmäßigen Bestimmungen nicht entgegen gehandelt werde. (8 79, s.)