43 3) wenn es zu dem bergmännischen Unternehmen, für welches oder bei diesem zu dem Zwecke, zu welchem es enteignet worden ist, binnen einer nach den Verhältnissen dieses Unternehmens zu bemessenden, nöthigen Falls von der Bergbehörde zu bestimmenden Frist nicht wirklich benutzt wird, oder b) wenn es im Laufe der Zeit für dasjenige bergmännische Unternehmen, für welches es enteignet worden, zu bergmännischen Zwecken entbehrlich wird, gegen Bezahlung des Zeitwertes wieder zurückzuverlangen. Macht der Grund eigentümer von diesem Rechte Gebrauch, so hat er das Grundstück mit allen daran vorgenommenen Veränderungen zu übernehmen. Die Ermittelung des Zeit wertes erfolgt, unter Berücksichtigung der gedachten Veränderungen, in derselben Weise und nach denselben Grundsätzen, wie bei der Enteignung. 8 125. Fortsetzung. Beabsichtigt der Bergwerksunternehmer ein nach § 1 21 unter 1 eigentümlich überlassenes Grundstück zu veräußern, so hat er durch Vermittelung der Gerichts behörde den früheren Grundeigentümer, beziehendlich dessen Besitznachfolger hier von in Kenntniß zu setzen und es erlischt sodann das Wiederkaufsrecht (§ 124), wenn es nicht binnen dreißig Tagen von erhaltener Bekanntmachung an bei der genannten Behörde geltend gemacht wird. 8 126. Zeitweilige Ueberlafsung. Erfolgt dagegen die Ueberlafsung zur zeitweiligen Benutzung (8121 unter 2), so ist das Grundstück, sobald es für den bestimmten Zweck entbehrlich wird, beziehendlich nach Ablauf der bestimmten Zeit von dem Bergwerksunternehmer wieder in den vorigen Stand zu setzen und in solchem zurückzugeben; wenn sich dies als unthunlich (§ 123s.) erweist, ist der Grundeigentümer berechtigt, ent weder Ersatz der eingetretenen Werthsverminderung oder die eigentümliche Ueber- nahme des Grundstücks Seiten des Bergwerksbesitzers zu verlangen. Auf des Grundeigenthümers Verlangen hat der Bergwerksunternehmer dieser- halb eine nach § 136 zu bestimmende Caution zu stellen. Wird die Ueberlafsung auf eine längere als die bestimmte Zeit oder zu einem andern als dem bestimmten Zwecke nothwendig, so ist das Enteignungsverfahren von Neuem einzuleiten. Erste Abtheilung, 1. Baud. 6