613 zweckt wurde, ist gewiß in den allermeisten Fällen eben so sicher durch die Vor schriften des § 633 zu erreichen, nach welchem die eidliche Bestärkung der Aus sage nur ausnahmsweise einlritt. Der Fall, wo dieselbe für angemessen anzu sehen ist, wird wahrscheinlich nicht oft Vorkommen, weil die eigentliche Wiiksam- keit des § 633 weniger in der Auferlegung des Eides selbst, als in der Möglich keit derselben liegt. Weil der Eid gefordert werten kan», wird jeder nicht ganz gewissenlose Zeuge darauf Bedacht nehmen, seine Aussage streng der Wahrheit gemäß einzurichten. Ein Zeuge dagegen, welcher trotz der Ermahnung zu einer Aussage, wie er sie erforderlichen Falles beschwören kann, und trotz der Verweisung ans Art. 229 des Strafgesetzbuches vorsätzlich eine falsche Anssage erstattet, wird durch Abfordernng der eidlichen Bestärkung nicht leicht zu einem Widern-e ver anlaßt werden. Das wirksamste, sicherste Mittel zur Erlangung einer wahrhaften Aussage wird daher immer ein zweckmäßiges Abhörnngsverfahren sein. Indessen läßt sich recht Wohl denken, daß das Gericht unter Umständen ans Leistung eines Eides besonderen Werth legen kann. Hält unter den eben geschilderten Umständen das Gericht die Vereidung einer Person für nothwendig, welcher nach Art. 2 26 des Strafgesetzbuches die Fähigkeit zu eidlichem Zeugniste abgesprochen worden ist — ein Fall, welcher dem Vor stehenden nach nur ausnahmsweise Vorkommen kann, da das Zeugniß einer Person, gegen welche AU. 226 des Strafgesetzbuches angewendet worden ist, dadurch, daß sie dasselbe eidlich bestärkt, in der Regel an Glaubwürdigkeit nicht gewinnen wird — so würde es eine Ungerechtigkeit gegen die Partei, zu deren Gunsten die Person ausgesagt hat, in sich fassen, wollte man deren Vereidung selbst dann nicht ge schehen lassen, wenn beide Parteien durch ihr Einverständniß mit solcher erklären, daß sie die eidliche Aussage derselben für eine wahrheitsgemäße ansehen wollen und das Gericht diese Ansicht theilt. Die als Folge der Verurtheilung wegen Mein eides oder Versuches desselben, oder Anstiftung dazu eintretende Unfähigkeit zu eid lichem Zeugnisse bildet einen Theil der wegen des Verbrechens für den Schuldigen bestimmten Strafe, unter deren Verhängung jedoch in einem Falle der gedachten Art die Partei, welcher die Aussage des Verurtheilten günstig ist, mit leiden würde, wenn die von dem Prozeßrichter für nothwendig erachtete Vereidung für alle Fälle unmöglich sein sollte. Wegen der nach Maaßgabe des 8 645 erforderlich werden den Modifikation der nach Art. 226 des Strafgesetzbuches anszusprechcnden Ver- urtheilungen wird seiner Zeit besondere Anordnung ertheilt werden. Zu 8 6-10. In der hier enthaltenen Anerkennung einer Schadenersatzpflicht des renitenten Zeugen sowie in der Festsetzung der im Paragraphen bestimmten