54 wird, und das Bedürfniß aller concurrirenden Anlagen durch eine Vertcheilung der Menge, des Gefälles oder der Gebrauchszeit des Wassers nicht befriedigt werden kann, so ist dasjenige Unternehmen vorzugsweise zu berücksichtigen, welches einen größeren volkswirthschaftlichen Werth hat. Bei hiernach gleichen oder nicht wesentlich verschiedenen Verhältnissen ist der jenigen Anlage der Vorzug zu geben, welche durch die Natur der Sache aus schließend an einen bestimmten Ort gebunden ist, und, wenn auch in dieser Be ziehung die Verhältnisse sich gleich sind, derjenigen, für welche das Wasser zuerst in Anspruch genommen worden ist. 8 164. Beschränkung der Verleihung auf den nothwendigsten Wasserbedarf. Bei der Verleihung des Wassers ist die zu verleihende Wasserbenutzung auf das zu dem dargelegten Zwecke, bei sachgemäßer und wirthschaftlicher Einrichtung, wirklich Erforderliche zu beschränken. 8 165. Fortsetzung. Wird eine Anlage umgeändert und bedarf selbige in dessen Folge weniger Wasser oder Gefälle zum vollständigen Betriebe, so kann die bereits erfolgte Ver leihung auf den nunmehrigen Bedarf eingeschränkt werden. Denjenigen, welche das dann überflüssige Wasser benutzen wollen, steht es frei, dies zu beantragen. Es ist jedoch auch in solchem Falle das Wahlrecht für den bisherigen In haber nach 8 167 unter a. nachgelassen. 8 166. Fortsetzung. Ist durch Umbau der Wasseranlagen oder des treibenden Zeuges eines Wer kes, dessen bisheriger Leistung unbeschadet, Ersparniß in Verwendung des Wassers zu ermöglichen, so kann dem Anträge auf einen solchen Umbau stattgegeben werden, wenn selbiger im zweifellosen Interesse anderer nützlicher Bergwerksnnternehmun- gen gestellt ist, welche ohne jene Maßregel nicht eben so leicht mit hinreichenden Wasser versehen werden können. Die Bergbehörden haben die bezüglichen Anträge hiernach, sowie hinsichtlh ihrer Ausführbarkeit zu prüfen und über die Statthaftigkeit derselben, sowie ükr die Art der Ausführung und über die zu leistende Entschädigung zu entscheidet