durch welche die Vollstreckung vorgeiioniliien wird, gegen außerdem mögliche un günstige Nachrede» und Verdächtigungen sicher zu stellen. Äehnliche Vorschriften sind auch in anderen Prozeßgesetzgebungen für nöthig erachtet worden. Zu 8 1007. Tie Bestimmung im § 46 des ExckutionsgesetzeS ist nach dem Vorgänge anderer neuerer Prozeßgcsetzgebungen in sachgemäßer Weise erweitert worden. Zu 8 106Z. Nach § 53 des Epekutionsgesctzes ist die Hülfsvollstreckung, wenn sie in das bei einem Landgnte vorhandene Vieh, Schiff und Geschirr und in die Vorräthe geschehen soll, aus diejenigen Gegenstände zu beschränken, welche bei Bewirtschaftung des Gutes entbehrt werden können. Die hier gedachten Ge genstände sind keine Zubehörnng des Grundstückes. Es liegt daher kein Grund vor, aus welchem sie der Beschlagnahme der beweglichen Sachen entzogen werden könnten, doch sind schonende Rücksichten zu nehmen und diese schreibt der gegen wärtige Paragraph vor. Die Bestimmung des Exekntionsgesetzcs im 8 46, nach welcher Werkzeuge und Gerätschaften, ohne welche der Beklagte das ihn nährende Gewerbe nicht fortzusetzen vermag, nur dann in Beschlag genommen werden dürfen, wenn es an anderen Gegenständen fehlt, konnte wegen Gleichartigkeit des Verhältnisses auf die unentbehrlichen Hülfsmittel anderer Berufsklassen ausgedehnt werden. Zu W 1070 bis 1073. Dieselben schließen sich zwar au 8 4 87 des bür gerlichen Gesetzbuches an, hatten aber zu bestimmen, wie und von welcher Zeit an das Pfandrecht an einer nicht mehr in der Jnhabung des Beklagten befindlichen, namentlich auch an einer von Diesem bereits einem Dritten zum Faustpfand«: übergebenen oder bereits durch das Gericht abgepfändeten beweglichen Sache er langt wird. Ohne die Vorschrift des 8 >071 waren Zweifel darüber möglich, ob, sowie mit welcher Wirkung ein Gegenstand in Beschlag genominen werden kann, an welchem ein Zurückhaltnngsrecht Statt hat. Zu 8 107-4. Nach Maaßgabe des 8 47 des ExckutionsgesetzeS ist, wenn sich bei der Hülfshandlung nicht so viel vorgesunden hat, daß der Gläubiger dar aus vollständig befriedigt werden kann und der Verdacht entsteht, daß der Schuldner das Seinige auf die Seite gebracht und in der Absicht, um die Auspfändung zu vereiteln, verborgen habe, demselben auf Antrag seines Gegners der Manisestations- eid aufzulegen, welcher dahin lautet, daß er außer Dem, was sich bei ihm vorgefunden, an beweglichen und unbeweglichen Gütern nichts im Vermögen habe, was zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden könnte. Der Mauifestatronseid ist mehrfach in neueren Prozeßgesetzgebnngen beibehalten worden. Der Entwurf