66-r Zu 8 11^6 Die Borschriften über Bezahlung des Erstehungßgeldes, wie sie das Mandat vom 26. August 1732 6. Seite 295 enthält, sind den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen nicht mehr angemessen. Man hat sie mit denselben mehr in Uebereiustimmung gebracht. Sollten die Vorschriften des Paragraphen unter besonderen Umständen nicht passend erscheinen, so ist durch § 11 25 die für einen solchen Fall wünschenswerthe Hülse gewährt. Zu 8 11 30 Derselbe ist bestimmt, Streitfragen vorzubengen, welche, wenn es an einer Vorschrift fehlte, kaum ausbleiben würden. Zu § 1132 Die Gläubiger könnten sehr benachtheiligt werden, wenn der Ersteher den Rückstand der Erstehungssumme ohne vorherige Aufkündigung be liebig in ganz kleinen Beträgen abführen dürfte. Zu M 1133, 1134. Nachdem das Zehntheil der Erstehungssumme ge zahlt oder sichergestellt worden, ist es unbedenklich, dem Erstehcr die unbewegliche Sache zu übergeben, zumal da nach § 1134, wenn nöthig, Sicherungsmaaß- regeln verfügt werden können. Zu 8 1135 verweist man wegen des Grundes, aus welchem die Eintragung vierzehn Tage lang auögcsetzt bleiben muß, auf § 1162 unter 2. Zu § 1136 ist den Vorschriften im § 10 der Verordnung vom 1 5. Februar 1844 und im § 1 der Verordnung vom 20. Dccember 1 844 zu folgen gewesen. Zu 8 1136. Der Beklagte, welcher sein eigenes Grundstück erstände, würde dadurch gegen die darauf eingetragenen Gläubiger Zahlungsfristen erlangen, mithin sich besondere Vortheile verschaffen können, was nicht für statthaft anzu sehen wäre. In der Natur der Sache liegt es, daß dem die Zwangsversteigerung leitenden Beamten und dem zu derselben zugezogcneu Protokollführer nicht das Mitbieteu freistehen darf. Schon seither, nach der allgemeinen Vormundschaftsordnung Kapitel 16 8 6, war der Vormnudschaftsrichter und der Vormund von dem Bieten auf das einem Bevormundeten gehörende Grundstück ausgeschlossen. Weiter zu gehen und ins besondere auch, wie dort geschehen, die Angehörigen des Vormundes von dem Bieten auszuschließen, lag ein ausreichender Grund um so weniger vor, als sich nicht voraussetzen läßt, daß der Richter dieselben begünstigen werde. Selbstver stündlich übrigens kann im Verordnungswege bestimmt werden, daß der Richter nicht die Zwangsversteigerung leiten und der zur Protokollführung Beigezogene