670 Zu § ! 15-1. Darüber, wie in dem Falle, wenn eine Forderung hypothekarisch auf verschiedenen Grundstücken haftet, die Vertheilnng der Erstehungßgelder zu ge schehen habe, enthielt die sächsische Gesetzgebung keine Borschriften, so daß die Ent scheidung der dabei einschlagenden Fragen der Deduktion aus allgemeinen Rechts- grundsätzen anheim fiel. Die preußische Konkursordnung hat in den §§ 395 und 56 das Verhältniß ins Auge gefaßt und sachgemäß geordnet. Die dort ausgestell ten Bestimmungen sind dem gegenwärtigen Paragraphen zu Grunde gelegt worden. Zn M 1155 bis 1 1 57 konnte man sich in der Hauptsache an § 111 des Grund- und Hypothekengesetzes sowie § 29 der Ausführungsverordnung zu dem selben vom 15. Februar 18-14 halten. Zn M I 160 bis 1 160. Besage des § I 009 findet eine als Klage zu behan delnde Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen ein nichtiges Erkenntniß Stalt, und zwar, wenn die Nichtigkeit in erster Instanz vorgekommen, nach § 1013 in der Regel erst nach erfolgloser Anfechtung derselben mittelst Appellation. Sonst sind Nichtigkeiten im Streitversahren zufolge des § 35, sofern wider dieselben nicht amtswegen ein zuschreiten ist, nur mittelst einfacher Beschwerde anzufechten. Dies gilt nach dem § I I 6 I auch von Nichtigkeiten im Vollstrecknngsverfahren. Nicht jeder, vielleicht ganz folgenlose Verstoß wider das Gesetz darf als Nichtigkeit behandelt werden. Es hatte daher der § I 160 die Fälle der Nichtigkeit genau zu bestimmen und, »m den Erwerber einer unbeweglichen Sache nicht längere Zeit in Unsicherheit zu lassen, die Möglichkeit der Anfechtung der Zeitdauer nach angemessen zu beschränken In dem § 1 1 6 2 ist davon ansgegangen worden, daß, wer ein nichtiges Verfahren an fechten will, dies ohne Verzug thun muß und die Anfechtung nicht in einer daö Verhältniß anderer bei der Versteigerung Betheiligten verschlimmernden Weise ver zögern darf. Zn 88 I 164 bis I 16 -. Besage des § 1113 steht dem hypothetarischen Gläubiger zu, behufs seiner Befriedigung entweder Versteigerung der ihm vcrpsän deten unbeweglichen Sache oder die Sequestration derselben zu verlangen. Die Sequestration ist solchenfalls Ausfluß des hypothekarischen Rechtes. Es kann aber auch ein Gläubiger, welcher keine Hypothek an der unbeweglichen Sache hat und die Bestellung einer solchen nicht beantragen will, oder zu beantragen darum außer Stande ist, weil seinem Schuldner nicht das Eigenthum an der unbeweg lichen Sache zusteht, die Sequestration als selbstständiges Vollstrecknngsmittel beantragen. Jedoch kann, wer dies gethan hat, besage der §§414 und 4 I 5 des bürgerlichen Gesetzbuches nicht in hypothekarische Rechte eingreifen. Daß, wenn es blos ans Beschlagnahme bürgerlicher Früchte ankommt, die Sequestration