683 8 9. Jedes vom Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das demselben unterliegende Vermögen vorgenommene Rechtsgeschäft ist der Gläubiger schaft gegenüber nichtig. 8 10. Von Rechtsgeschäften, welche der Gemeinschuldner am Tage der Konkurs eröffnung vorgenommen hat, wird vermuthet, daß sie nach derselben vorgenonimen worden sind. 8 11- Die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verbindlichkeit nach der Konkurs eröffnung an den Gemeinschuldner ist der Gläubigerschaft gegenüber nichtig. Fand sie jedoch vor der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung Statt, so befreit sie den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, dafern nicht bewiesen wird, daß ihm bei der Erfüllung die Konkurseröffnung bekannt gewesen. Geschah die Erfüllung nach der öffentlichen Bekanntmachung, so befreit sie den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, dafern von ihm bewiesen wird, daß ihm bei der Erfüllung die Konkurseröffnung nicht bekannt gewesen ist. 8 12. Von dem Gemeinschuldner, desgleichen wider den Gemeinschuldner erhobene Rechtsstreite gehen, wenn sie zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betreffen, auf die Gläubigerschaft in der Lage über, in welcher sie sich zur Zeit der Konkurs eröffnung befinden. Es haben auf dieselben die 88 564 bis 566 der Prozeß ordnung Anwendung. 8 13. Wer wegen eines gegen den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung klag bar gemachten Anspruches Befriedigung aus der Konkursmasse erlangen will, hat denselben im Konkursverfahren gegen den Konkursvertreter zu verfolgen. Wer neben dieser Verfolgung oder auch ohne dieselbe nach der Konkurseröffnung einen Rechtsstreit wider den Gemeinschuldner fortstellt oder erhebt, kann daraus nur gegen den Gemeinschuldner Vollstreckung erlangen. 8 14. Das Vollstreckungsverfahren wegen eines vor der Konkurseröffnung rechts kräftig gewordenen, den Gemeinschuldner verurtheilenden Erkenntnisses findet in das zur Konkursmasse gehörende Vermögen nur Statt, soweit es auf Ausantwort- ung einer dem Stücke nach bestimmten Sache gerichtet ist.