Theil, mit welchem der Gemeinschuldner den Vertrag schloß, wegen der durch die Konkurseröffnung herbeigesührten Veränderung von demselben abzugehen befugt ist. 8 21. Tritt die Gläubigerschast in den Vertrag nicht ein, so muß dem anderen Theile das Geleistete zurückgegeben, von demselben aber auch, was er als Gegen leistung erhalten, zurückgewährt werden. 8 22. Sind von dem Gemeinschuldner Kauf- oder Lieferungsgeschäfte über vertret bare Sachen, welche einen marktgängigen Preis haben, oder über Werthpapiere dergestalt geschlossen worden, daß die Zeit, wo sie erfüllt werden sollen, erst nach der Konkurseröffnung eintritt, so kann weder die Gläubigerschast, noch Derjenige, mit welchem der Gemeinschuldner den Vertrag abschloß, Erfüllung fordern, sondern es findet aus dem Geschäfte nur ein Anspruch ans Schadenersatz Statt. Dieser Anspruch bestimmt sich nach dem Betrage des Unterschiedes, welcher sich zwischen dem ini Vertrage bestimmten Preise und dem marktgängigen Preise am Tage der Konkurseröffnung ergiebt. 8 23. Eine von dem Gemeinschuldner angetretene Miethe unbeweglicher Sachen geht von der Konkurseröffnung an auf die Gläubigerschast über. Sie kann jedoch die Miethe schon vor Ablauf der vertragsmäßig bestimmten Miethzeit kündigen. Für die Kündigungszeiten und die Kündigungsfristen sind die Vorschriften des bürger lichen Gesetzbuches maaßgebend. 8 24. Eine von dem Gemeinschuldner angetretene Pachtung unbeweglicher Sachen geht von der Konkurseröffnung an auf die Gläubigerschaft über, jedoch kann in einem jeden auf dasjenige Pachtjahr, in welches die Konkurseröffnung fallt, folgen den Pachtjahre sowohl die Gläubigerschast als auch der Verpachter den Vertrag kündigen. Die Kündigung muß wenigstens ein Vierteljahr vor Ablauf des Pacht jahres geschehen, mit welchem die Pachtung endigen soll. 8 25. Bei Verpachtungen und Vermiethungen unbeweglicher Gegenstände, welche der Gemeinschuldner durch Uebergabe der letzteren an den Pachter oder Miether erfüllt hat, tritt die Gläubigerschast an die Stelle des Gemeinschuldners von der Erste Abtheilimg, 1. Band. 88