-709 gelten die Vorschriften der §§ 115, 116, 126. Der Konkursvertreter ist für ihre Geschäftsführung nicht verantwortlich. Er kann von ihnen jede Auskunft verlangen, welche für die ihm obliegende Geschäftsführung erforverlich ist. Kapitel XlV. Verhaftung des Gemeinschuldners und Beschlagnahme des Vermögens desselben. § 128. Die Verhaftung des Gemeinschuldners muß verfügt werden, wenn derselbe der Flucht verdächtig ist. Sie kann verfügt werden, wenn und so oft es im Interesse der Konkursverhandlung angemessen erscheint, insbesondere wenn der Gemeinschuldner keine Vermögensübersicht eingereicht hat, wenn die eingereichte Vermögensübersicht ungenau oder unvollständig ist, oder wenn der Gemeinschuldner, dafern er Kaufmann ist, nicht den Vorschriften deS § 104 Folge geleistet hat. 8 129. Die Haft, für welche die Vorschrift des 8 l05 gilt, wird so lange fortgesetzt, als sie zu dem Zwecke, zu welchem sie verfügt wurde, nöthig erscheint. 8 130. Sofort nach dem Beschlüsse der Konkurseröffnung ist das gesammte Vermögen des Gemeinschuldners, soweit es dem Konkurse unterliegt, nach Maaßgabe der nachfolgenden Vorschriften in Beschlag zu nehmen. 8 131. Vom Konkurskommissar oder von einem anderen dazu geeigneten Gerichts beamten und, wenn bereits ein Konkursvertreter bestellt ist, wo möglich in dessen Gegenwart, werden alle Räume und Behältnisse, in welchen zur Konkursmasse gehörende Gegenstände vorläufig zu lassen sind, unter Verschluß genommen und unter Siegel gelegt. Doch bleiben von dem Verschlüsse diejenigen Räume frei, welche zur Wohnung für den Gemeinschuldner, seine Familie und die sonst zu seinem Hausstande gehörigen Personen unentbehrlich sind, oder ihrer wirtschaft lichen Bestimmung wegen offen bleiben müssen. 8 132. Geld, soweit es nicht behufs der Bestreitung von Ausgaben an den Konkurs vertreter verabfolgt wird, Werthpapiere und Kostbarkeiten sind gerichtlich aufzu- Erste Lblheilung, 1. Band. 91