Suche löschen...
Landtags-Acten / Die königlichen Mittheilungen
- Bandzählung
- 1865/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-A,1865/66,Kö.M.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id415983398-186500107
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id415983398-18650010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-415983398-18650010
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Projekt: SLUB Dresden
- LDP: Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nr. I. Entwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich Sachsen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sprungmarke
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLandtags-Acten / Die königlichen Mittheilungen
- BandBand 1865/68,1 -
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ZeitschriftenteilProtokolle des Gesammtministeriums V
- SprungmarkeNr. I. Entwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 3
- SprungmarkeNr. II. Entwurf einer Kirchenvorstands- und Synodalordnung für ... 163
- SprungmarkeNr. III. Entwurf einer bürgerlichen Prozeßordnung für das ... 207
- SprungmarkeNr. IIIa. Entwurf einer Konkursordnung für das Königreich Sachsen 677
- SprungmarkeNr. IIIb. Entwurf einer Gerichtsordnung über das Verfahren in ... 811
- SprungmarkeNr. IV. Entwurf, Gesetz, die juristischen Personen betreffend 929
- SprungmarkeV. Protocoll des Gesammt-Ministeriums, den auf Abbkürzung der ... 959
- BandBand 1865/68,1 -
- Titel
- Landtags-Acten / Die königlichen Mittheilungen
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
61 tz 229. Wegfall des Erbkuxes. Das zeither bestandene Rechtsverhältnis nach welchem von den Bergwerksnnternehmern fremdes Grundeigenthum gegen freie Verbauung des Erbkuxes benutzt wurde, hört aus, sobald entweder von den Bergwerksunternehmern oder von den Eigenthümern des Grundes und Bodens die Aufhebung verlangt wird; das Eigenthum an dem Grund und Boden geht solchenfalls gegen Gewährung eines in der nachstehenden Weise zu berechnenden Entschädigungscapitals an Len Grubeneigenthümer über. Es ist zu diesem Behufs der Gesammtbetrag der von sämmtlichen Gruben einer Revier im Laufe von Ein Hundert Jahren von und mit dem Jahre 1850 zurückgerechnet, an die Erb kuxinhaber ausgezahlten Summen zu berechnen, der durchschnittliche Betrag derselben auf ein Jahr mit der Zahl der Ackergrundfläche (L 300 Quadratruthen), welche im Jahre 1850 von sämmtlichen Gruben der Revier gegen Gewährung des Erbkuxes benutzt ward, zu theileu und der fünf und zwanzigfache Betrag der sich hierdurch herausstellenden Summe als Entschädigungs- capital für jeden Acker Grund und Boden zu bezahlen. Die Grundeigentümer, welche beim Eintritte der Giltigkeit dieses Gesetzes von ihrem Erbkuxe Ausbeute oder Verlag genießen, sind aber auch berechtigt, statt obiger Entschädigung ein Capital zu verlangen, welches dem zwölf und einhalbfachen Betrage der Ausbeute oder des Verlags im jährlichen Durchschnitte der fünf Jahre 1846 bis 1850 gleichkommt. Dafern in einer Revier in dem gedachten Zeiträume von 100 Jahren die Erbkuxe aller Gruben keinen Ertrag gegeben haben sollten, so gilt derjenige Entschädigungssatz, welcher sich bei sämmtlichen übrigen Revieren für einen Acker Grund und Boden als Durchschnittssatz herausstellt. Von der Verbindlichkeit, für das fernerweit.benöthigte Grundeigenthum nach § 212 flg. vollständige Entschädigung zu geben, befreit sich der Bergwerksunternehmcr durch vorstehende Ablösung des Erbkuxes nicht. Wo aber das Erbkuxverhältniß mit beiderseitigem Einver- ständniß fortbesteht, erstreckt sich dasselbe auch auf den von dem Erbkuxinhaber ferner herzu- ! gebenden Grund und Boden. Neue Erbkuxverhältnisse dürfen nicht mehr bestehen. Insofern den Grundeigenthümern zeither bei gewissen Gruben das Vorrecht zum Göpel- t treiben, sowie zur Verrichtung der Erz- und anderen Fuhren, unter der Beschränkung, daß dies i um den geringsten Preis, den ein Dritter fordert, geschehen mußte, zugestanden hat, bleibt j dasselbe auch nach erfolgter Ablösung des Erbkuxes unter gleicher Beschränkung bestehen, wenn s sich die Interessenten über dessen Aushebung nicht freiwillig vereinigen. 8 230. Wegfall der für Benutzung von Grundeigenihum entrichteten Productenabgabe. Das in der Voigtländischen Revier zeither bestandene Rechtsvcrhältniß, nach welchem der ä bei Eisensteingruben erforderliche Grund und Boden von dem Eigenthümer gegen eine gewisse L Abgabe von dem producirten Eisensteine zur Benutzung an Len Grubeneigenthümer überlasten L werden mußte, findet auf die vom 5. Januar 1852 an in Betrieb kommenden Gruben keine 8 Anwendung weiter. Die in solcher Beziehung zwischen den zu dieser Zeit vorhandenen Gruben und den betref- ss senden Grundbesitzern bestehenden gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten können durch freie W Vereinigung abgelöst werden und es tritt diesfalls die Vorschrift 8 52 des Gesetzes vom 1 17. März 1832 ein. 8 231. Kosten. Die wegen Ablösung der Erbkuxe (8 229) und der Productenabgabe (8 230) erforderlichen G Geschäfte sind von den Bergbehörden kosten- und stempelfrei zu expediren. Nur die nothwen-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder