781 Zu 8 85. Derselbe ist eine Konsequenz des Satzes, daß in der Regel ein rechtskräftiges Erke.mtniß nur unter den Parteien, ein Vertrag nur zwischen Denen gilt, welche ihn geschlossen haben. Zu Kapitel XI. Zu § 88 wird beispielsweise an vom Staate bestätigte Statuten und an die §§ 1 1 7, 144, 230, 232, 235 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches erinnert. Zu 8 90. Im Konkurse kommen oft mehr Verwaltungsgeschäfte als eigentlich richterliche Prozeßhandlungen vor. Die ersteren eignen sich besser für das Gerichts amt als das vom Wohnorte des Gemeinschuldners meistentheils weiter entfernte Bezirksgericht. Das Gerichtamt kann, wenn Eile nöthig ist, schneller eingreifen, auch gewöhnlich wohlfeiler handeln. Deshalb soll für Eröffnung des Konkurses dasjenige Gerichtsamt zuständig sein, vor welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, dafern nicht die Ausnahme des § 92 eintritt. Zu 8 91. Betrifft der Konkurs ein bedeutenderes Vermögen und ist in dessen Folge eine größere Zahl von Gläubigern vorhanden, auch eine Menge weit läufiger, verwickelter Prozesse zu erwarten, so kann eS sich als angemessen darstellen, daß der Konkurs vor dem Bezirksgerichte verhandelt wird, bisweilen schon aus dem Grunde, weil am Sitze desselben mehr Advokaten wohnen als am Sitze des Gerichtsamtes, die Gläubiger also ihr Recht bei dem Bezirksgerichte wohlfeiler verfolgen können, als wenn sie sich in der Nothwendigkeit befänden, ihren für sie bei dem Gerichtsamte handelnden Sachwaltern außer den Gebühren für Abwart ung der Tagfahrten noch Reisekosten vergüten zu müssen. Indessen kann sich ein Konkurs mit einer bedeutenden Vermögensmasse doch bisweilen darum leicht er ledigen lassen, weil nur wenige Gläubiger vorhanden sind und über die Richtigkeit ihrer Forderungen nicht leicht Streit zu befürchten ist. Eben darum würde es nicht angemessen gewesen sein, zu bestimmen, daß Konkurse über eine gewisse höhere Vermögensmasse allemal vor dem Bezirksgerichte zu verhandeln seien, vielmehr hatte man so, wie im Paragraphen geschehen, Freiheit zu lassen, auf die Umstände Rücksicht zu nehmen. Zu 8 92. Die Gründe, welche überhaupt dazu veranlaßten, für Handels sachen besondere Gerichte, Handelsgerichte, niederzusetzen, sprachen insbesondere auch dafür, denselben die kaufmännischen Konkurse zuzuweisen. Sie werden bei Erste Lbtheiluog, 1. Saud. 100