797 über die Modalität der Veräußerung getroffene Vereinbarung mit Erfolg Bezug genommen werden kann. Zu 8 1-49. Die Gläubigerschaft erlangt durch die Konkurseröffnung nicht ein unbeschränktes, sondern ein durch seinen Zweck beschränktes Versüguiigörccht über das Vermögen des Gemeinschuldners. Man vergleiche deshalb den § 7. Zu 8 151. Die Vorschriften der Konkursgesetzgebnngen darüber, wiefern der Konkurs dem Gemeinschuldner und seiner Familie den nöthigen Unterhalt zu gewähren hat, lauten sehr verschieden. Der Entwurf erkennt ein benelieium eompeteniine, wie es im gemeinen Rechte angenommen wurde, nicht an. Es läßt sich kein haltbarer Grund anfsinden, aus welchem man die Gläubiger für verpflichtet ansehen könnte, den Gemeinschuldner und seine Familie auf ihre Kosten zu unterhalten. Nur gewisse Rücksichten der Humanität sind zu nehmen, lieber diese spricht sich der vorliegende Paragraph aus. Uebrigens sind mit demselben zu vergleichen die 88 l 3 l, 152 sowie der § 2 in Verbindung mit § 1067 des Entwurfes der bürgerlichen Prozeßordnung. Zu Kapitel XVI. Zu § 153. Das französische Fallimentgesetz bestimmt den Konkursgläubigern, se nachdem sie in geringerer oder größerer Entfernung vom Sitze des Gerichtes wohnen, verschiedene, kürzere oder längere Anmeldungsfristen. Die preußische Konkursordnung vereinfacht die Sache dadurch, daß sie, auch wenn muthmaaßlich Gläubiger in sehr verschiedener Entfernung vom Konkursgerichte vorhanden sind, doch nur eine zweifache Anmeldungsfrrst bestimmt. Zufolge des 8 166 nämlich soll das Gericht dann, wenn bekannt oder anzunehmen ist, daß ausländische Gläu biger vorhanden sind, welche außerhalb der deutschen Bundesstaaten wohnen oder ihre Handelsniederlassung haben, in der Aufforderung der Gläubiger uoch eine zweite Anmeldungsfrist, welche mindestens drei und höchstens sechs Monate vom Tage der Aufforderung an zu betragen hat, und zugleich eine zweite Prüfungs tagfahrt festsetzen. Der vorliegende Entwurf ordnet für alle Gläubiger eine und dieselbe Anmeldungsfrist an, läßt aber bei Bestimmung der Tauer derselben auf die Verschiedenheit der Entfernung der mnthmaaßlichen Gläubiger in angemessener Weise die erforderliche Rücksicht nehmen. DaS Gericht wird zwar die Erlassung der im Paragraphen bestimmten Aufforderung möglichst beschleunigen; indcssert war doch dazu eine Frist bis za vierzehn Tagen um deswillen zu verstatten, weil zu vörderst die im § 141 vorgeschriebene Berichtigung der Vermögensübersicht, soweit 101 *