805 Artikel 951 bestimmen, daß jährliche oder auf Lebenszeit ausgesetzte, nicht mit einem Pfandrechte versicherte Leistungen in ihrem Gesammtbetrage, beziehendlich nach der gewöhnlichen Lebensdauer des Bezugsberechtigten in der Weise berechnet werden sollen, daß alle einzelnen, unter Abrechnung des Jnterusurium zu bestim menden Jahresbeträge zusammengenommen die Forderung bilden, mit welcher der Berechtigte in das Lokationserkenntniß ausgenommen wird. Diese Vorschriften treffen nicht den Fall, wenn, je nachdem gewisse Voraus setzungen eintreten oder nicht, die Leistungen in einem höheren oder geringeren Betrage zu gewähren sind. Uebrigens kann nach den Bestimmungen der badenschen Prozeßordnung und des großherzoglich hessischen Entwurfes Derjenige, dessen Be rechtigung auf eine jährliche Leistung von dem eigenen oder von einem fremden Leben abhängt, bald zu viel, bald zu wenig erhalten. Als vollständiger und sach gemäßer werden sich die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen darstellen. Zu 8 238. Der Schlußvertheilungsplan und die Rechnung des Konkurs vertreters über seine Verwaltung interessiren ganz vorzüglich auch den Gemein schuldner. Sie müssen daher diesem, wenn er zu erlangen ist, zur Erklärung vorgelegt werden. Zu Kapitel XXI. Zu § 240. Wiefern der Konkurs über die für einzelne Gläubiger im Voll- strecknngsverfahren in Beschlag genommenen sowie über die mit Pfandrecht oder einem Zurückhaltungsrechte behafteten beweglichen Gegenstände verfügen kann, ist aus dem 8 243 in Verbindung mit § 109 zu ersehen. Zu § 242. Daraus, daß die Versteigerung im Konkurse nach den Vor- schriften der bürgerlichen Prozeßordnung über Zwangsversteigerungen zu geschehen l hat, ergiebt sich, daß und wiefern auch in ihm ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht z zu berücksichtigen ist. Zu 8 244. Beispielsweise erinnert man an § 35 der Statuten der Leip- z ziger Bank, § 22 der neuen Leihhausordnung der Stadt Dresden, § 1 6 der ) Statuten der allgemeinen deutschen Kreditanstalt in Leipzig. Zu Kapitel XXII. Das bürgerliche Gesetzbuch enthält in den §§ 2333 bis 2342 die Be- ij stimmungen über die Voraussetzungen zum Absonderungsrechte und die Wirkung Erste Ltttnloug, 1. 103