806 desselben. Die Vorschriften über das Verfahren zur Geltendmachung desselben wurden der Prozeßgesetzgebung überlassen. Ueber den Fall, wenn der Gemein- schulduer eine überschuldete Erbschaft angetreten hat und sein eigenes Vermögen zur Befriedigung der eigenen Gläubiger in höherer Maaße ausreicht, als die Erb schaft zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, deshalb aber die eigenen Gläubiger ein Interesse haben, daß das eigene Vermögen nicht mit der Erbschaft vermischt werde, schienen besondere Bestimmungen darum nicht nöthig, weil Alles, was hier auszusprechen wäre, sich aus § 2328 des bürgerlichen Gesetzbuches ergiebt. Zu 8 245. Der Antrag aus Absonderung soll darum vor Ablauf der Anmeldungsfrist angebracht werden, weil er wesentlichen Einfluß auf die Ver handlung in der Prüfungstagfahrt und in Folge dessen auch schon auf die Vor bereitung des Konkursvertreters und des Konkurskommissars für dieselbe hat. Zu § 246. Es war nothwendig, zu bestimmen, wie ein Antrag auf Ab sonderung, wenn er vom Konkursvertreter nicht anerkannt wird, zur Erledigung zu bringen ist. Der Entwurf hatte das Verfahren zwar einfach, doch so zu ordnen, daß Allen, welche ein Interesse bei der Entscheidung haben, Gelegenheit gegeben wird, dasselbe zu wahren. Zu 8 248. Findet gleich eine abgesonderte Befriedigung aus der Erbschaft Statt, ist dieselbe doch ein Theil der Konkursmasse. Es rechtfertigten sich hierdurch die Vorschriften des gegenwärtigen Paragraphen. Zu Kapitel XXIII. Zu 8 250. Der Gemeinschuldner befindet sich, so lange der Konkurs dauert, in einem seine privatrechtlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse vielfach be schränkenden Zustande. Es ist daher nöthig, daß der Zeitpunkt, zu welchem der Konkurs sein Ende erreicht, genau bestimmt wird. Bisweilen kann dem Gemein schuldner daran gelegen sein, daß die Bekanntmachung der Beendigung des Kon kurses in weiteren Abreisen erfolge. Solchenfalls hängt es von ihm ab, zu bestimmen, in welchen öffentlichen Blättern dies geschehen soll. Zn 8 252. Wer sich in einem Konkurse meldet, erlangt dadurch, wie sich auch schon aus den §§ 1, 2, 3, 7, 223 ergiebt, nur ein Recht auf Befriedigung ans der Konkursmasse, nicht aber ein Vorrecht zun Befriedigung aus dem Ver mögen, welches der Gemeinschuldner später erwirbt. Ein Zweifel hätte gegen das Recht zur Nachforderung einer oder der anderen der im § 7 3 bezeichnten Leistungen erhoben werden können. Es war daher angemessen, demselben zuvorzukommen.