807 Zu Kapitel XXIV. Zu 88 255 bis 257. Dieselben entsprechen dem Artikel 122 des allge meinen deutschen Handelsgesetzbuches und dem § 11 des Gesetzes vom 30. October 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend. Der § 11 bestimmt, daß die Eröffnung über das Vermögen einer Handelsgesell schaft die Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters zur nothwendigen unmittelbaren Folge hat, daher nicht erst eine Erörterung darüber Statt findet, ob er überschuldet ist. Mit dem Grunde aber zur Eröffnung des Konkurses über das Privatvermögen muß sich auch dieser selbst wieder ohne Weiteres erledigen. Die Verhandlung der Konkurse über das Vermögen der Handelsgesellschaft und über das Privatvermögen der einzelnen Handelsgesellschafter kann mitunter dadurch beschleunigt und erleichtert werden, daß sie, wenn auch vor verschiedenen, doch sich näher stehenden, an demselben Qrte be findlichen Gerichten Statt findet. Der 8 253 weist darauf hin, daß dieser Vor theil durch Auftragsertheilung zu erlangen sein wird. Zu 8 258. Die Vorschrift beruht auf demselben Prinzipe wie die Vorschrift ft im 8 l 4 unter 3 des Gesetzes vom 30. October 1861, die Einführung des > allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend. Zu 88 -59 bis 2ff"I. Besondere Vorschriften waren für den Fall nöthig, k wenn der Konkurs zu dem Vermögen einer Handelsgesellschaft eröffnet worden ist, t welche Banknoten oder sonstige die Stelle des baaren Geldes vertretende Werth- z zeichen (zu vergleichen 8 6 7 2 des bürgerlichen Gesetzbuches) ausgestellt hat. Würde j den Inhabern solcher Papiere zugemnthet, ihre sich auf dieselben gründenden An- s sprüche anzumelden und sodann in der Prüfungstagfahrt zu erscheinen, so wäre j dies eine Umständlichkeit, welche wegen der damit verbundenen Kosten für Inhaber il nur weniger Papiere einer Rechtsentziehung ziemlich gleich käme. Wieviel auf ) Grund der Papiere gefordert werden kann, wird nach der Vorschrift des 8 250 2 ermittelt. Ein Erscheinen der Inhaber der Papiere in der Prüfnugstagfahrt ist Ä darum unnöthig, weil die Forderungen auf der Znhabung derselben beruhen, daher, sobald sie vorgelegt werden, eine Bestreitung gar nicht denkbar ist. I Einfach und sachgemäß ordnet sich daher das Verfahren, wenn vom Konkurs- r! kommissar der Geldbetrag der zur Zeit der Konkurseröffnung in Umlauf befind- il lichen Papiere der im 8 259 bemerkten Art festgestellt, hierauf bei Vertheilung ,<j der Konkursmasse in Ansatz gebracht wird und sodann die Auszahlung der auf die js einzelnen Papiere fallenden Beträge gegen deren Auslieferung erfolgt. Möglich ist Ss es allerdings, daß nicht alle in Umlauf gesetzte Papiere innerhalb der zur Aus-