821 2) in Fällen, in welchen auf die Personenidentität Derjenigen, welche das Geschäft Vornahmen, etwas ankommt, die Umstände, auf welchen die Annahme derselben beruht, 3) den Inhalt des vor dem Gerichte verhandelten Geschäftes, 4) die Angabe, daß das Protokoll den Betheiligten vorgelesen und von den- selben genehmigt, auch unterschrieben worden ist, im Falle nicht erfolgten Vorlesens oder nicht erfolgter Genehmigung und Unterschrift aber die Angabe des Grundes, ans welchem das Eine oder Andere unterblieben ist. § 32. Wird ein Rechtsgeschäft durch einen Dollmetscher verhandelt, so gilt, was die §8 30, 31 rücksichtlich der Genehmigung, Einsicht und Unterzeichnung des Pro- tokolles von Seiten der Betheiligten bestimmen, auch von ihm. 8 33. Wenn ein Protokoll über eine gerichtliche Handlung nicht in Gegenwart Der jenigen, auf deren Antrag oder in deren Interesse sie Statt fand, ausgenommen t worden ist, z. B. über eine Versiegelung oder Entsiegelung, einen Verkauf oder > eine Verpachtung unbeweglicher Sachen an den Meistbietenden, eine Verdingung t von Arbeiten ober Werken an den Mindestsordernden, eine Verpflichtung zu c Dienstleistungen, so hat der Protokollführer dasselbe deni Richter, oder, wenn er z zugleich Richter ist, der Urkundsperson und überdies allen den Personen, welche l bei dem Geschäfte mitzuwirken hatten oder Erklärungen abgaben, durch welche sie s sich verbindlich machten, oder Rechte behaupteten, vorzulesen und, nachdem es von z denselben genehmigt worden, mit unterschreiben zu lassen. Haben sich bei einer k Versteigerung oder bei einer Verdingung an den Mindestsordernden Bieter vor -) Schluß derselben entfernt, so genügt die Vorlesung des Protokolles an die noch o anwesenden Bieter und die Unterschrift desjenigen von denselben, welcher das ck letzte Gebot behalten hat. War die Wahl unter den Bietern Vorbehalten worden, ,s so ist die Unterschrift von denjenigen bei Schluß der Versteigerung anwesenden L Bietern zu fordern, welche durch ihr Gebot verpflichtet geblieben sind. 8 34. Enthält ein Protokoll Punkte, welche nicht alle bei der Verhandlung anwesende P Personen betreffen, so genügt es, wenn dem Einzelnen nur das ihn Angehende vorgelesen und dies von ihm genehmigt und unterschrieben worden ist. 10b*