823 den, so lange ein Erfolg möglich ist. Bor Fassung eines Beschlusses kann das Gericht die bei demselben Betheiligten hören. In der Regel ist die Beschwerde weder an eine Frist gebunden noch hat sie aufschiebende Wirkung. Nur in den in der Gerichtsordnung bezeichneten Fällen steht ihr diese unter der Voraus setzung zu, daß die Beschwerde innerhalb drei Tagen von Eröffnung des Beschlusses, wider welchen sie gerichtet ist, erhoben wird. Die Beschwerde wird bei demjeni- gen Gerichte angebracht, Wider dessen Beschluß sie gerichtet ist. Ueber Beschwer den hat, werm sie gegen ein Gerichtsamt, ein Bezirksgericht, ein Handelsgericht oder das Universitätsgericht zu Leipzig gerichtet sind, das Bezirksappellationsgericht, wenn sie gegen ein Appellationsgericht oder das Schönburgische Ehegericht gerichtet sind, das Oberappellationsgericht, wenn sie gegen das katholische Konsistorium zu Dresden oder das Konsistorium des Domstiftes St. Petri zu Budissin gerichtet sind, das Vikariatsgericht Beschluß zu fassen. Wegen Beschwerden gegen Be schlüsse des Bikariatsgerichtes und des Oberappellationsgerichtes kommen die Vor schriften in den §§ 22 und 28 der Prozeßordnung zur Anwendung. Das Ge richt kann einer Wider seinen Beschluß gefaßten Beschwerde selbst abhelfen. Findet es sich dazu nicht veranlaßt, so setzt es nach Beschaffenheit der Umstände die Ge genpartei von der Beschwerde in Kenntniß und macht den Betheiligten den Tag bekannt, an welchem dieselbe an das zuständige Gericht abgehen soll. Dieses faßt über die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung Beschluß. Nach Befinden der Umstände hört es zuvörderst den Beschwerdeführer oder die Gegenpartei oder auch Beide, in Schriften oder mündlich, über den Sachverhalt. Vorstellung oder Beschwerde ist gegen einen über eine Beschwerde gefaßten Beschluß nur dann zu lässig, wenn der Beschluß eines Appellationsgerichtes aus einem der im § 1009 unter 1, 2, 4, 5, 6, 7 oder der im § 1010 der Prozeßordnung bezeich neten Nichtigkeitsgründe, oder aus dem im 8 1012 unter 1 der Prozeßordnung bezeichneten Nichtigkeitsgrunde angefochten wird. In Fällen, in welchen mit dem Verzüge Gefahr verbunden ist, kann die Beschwerde unmittelbar bei dem zur Ent scheidung über dieselbe zuständigen Gerichte angebracht und von demselben auch ohne vorherige Berichtserforderung Beschluß gefaßt werden, entweder vorbehaltlos oder unter dem Vorbehalte, daß sich die Sache wirklich so verhalte, wie sie vom Beschwerdeführer vorgestellt worden. § 42. Wenn eine Geld- oder Gefängnißstrafe verwirkt oder der Fall, für welchen eine Zwangsmaaßregel angedroht war, eingetreten ist, erfolgt der Vollzug der ver wirkten Strafe und die Ausführung der angedrohten Zwangsmaaßregel nach den Vorschriften des 8 184 der Prozeßordnung.