§ 4 8. Die Gerichtskosten für eine Handlung der nichtstreitigen Rechtspflege sind von Demjenigen zu tragen, auf dessen Verlangen, oder, sofern sie amtswegen vorzu nehmen war, in dessen Interesse sie Statt fand. Wenn in Fällen, in welchen amtswegen zu verfahren ist, zufolge eines wahrheitswidrigen Vorbringens ver gebliche Kosten erwachsen, sind sie von Dem zu tragen, welcher sie veranlaßt hat. 8 44. Die Gerichtskosten können gefordert werden, sobald sie erwachsen sind. Werden sie nicht innerhalb der vom Gerichte zu setzenden Frist berichtigt, so sind sie durch die im Kapitel XXXVI der Prozeßordnung zur Einbringung von Geldschulden bestimmten Vollstreckungsmittel einzuziehen. 8 45. Für den Fall, daß eine Handlung der nichtstreitigen Rechtspflege außer gewöhnliche Berlage erfordert, sind die Vorschriften des 8 258 der Prozeßordnung maaßgebend. 8 46. Ist eine Handlung nichtstreitiger Rechtspflege aus Fahrlässigkeit des Richters in ungültiger oder in einer einem statthaften Anträge nicht entsprechenden Weise vorgenommen worden, so sind für dieselbe Gerichtskosten nicht zu bezahlen. Die bereits bezahlten sind auf Verlangen zurückzugeben. Kapitel II. Verfahren bei Beurkundung von Rechtsgeschäften, bei Mitwirkung zu denselben und bei Ausstellung von Zeugnissen. 8 47. Befugt zur Ausübung der nichtstreitigen Rechtspflege in den im § l unter 1 bemerkten Fällen sind: 1) die Gerichtsämter und die Handelsgerichte, die letzteren in der im all gemeinen deutschen Handelsgesetzbuche, im 8 der Verordnung vom 30. Tecember 1861 zu Ausführung des gedachten Gesetzbuches und in dem Gesetze vom 3<>. October 1861, die Einführung desselben Gesetzbuches betreffend, bestimmten Maaße, 2) die Appellationsgerichte rücksichtlich solcher Personen, welche bei denselben