825 den allgemeinen Gerichtsstand haben, und solcher Geschäfte, welche in den vor denselben verhandelten Rechtssachen Vorkommen, 3) das Oberappellationsgericht, das Vtkariatsgericht, das katholische Kon sistorinm zu Dresden, das Konsistorium des Domstiftes St. Petri zu Budissin, das Schönburgiscke Ehegericht, die Bezirksgerichte und das Universitätsgericht zu Leipzig, soweit die Geschäfte in den vor denselben verhandelten Rechtsstreiten Vorkommen. 8 48. Wiefern Kriegsgerichte zur Ausübung der nichtstreitigen Rechtspflege in den im § 1 unter 1 bemerkten Fällen zuständig sind, bestimmt das Gesetz, die Militär gerichtsverfassung betreffend, vom 23. April 1862. § 49. In den im § 1 unter 1 genannten Fällen ist, soweit durch die 88 47, 48 oder sonst nicht etwas Anderes bestimmt ist, jedes Gericht zuständig. 8 50. Ist dem Richter oder dem Protokollführer, wenn er zugleich Richter ist, nicht aus eigener Wissenschaft bekannt, daß Derjenige, welcher vor ihm ein Rechtsgeschäft vornehmen will, wirklich die Person ist, für welche er sich ausgiebt, so hat er, soweit es der Bestätigung der Personenidentität bedarf, Nachweis darüber zu ver langen. Der Nachweis der Identität gilt für genügend, wenn dieselbe 1) von dem bei der Amtshandlung sich in Wirksamkeit befindenden Protokoll führer oder von der dabei sich in Wirksamkeit befindenden Urkundsperson, oder 2) von zwei dem Richter oder dem Protokollführer oder der Urkundsperson ihrer Person nach und als glaubhaft bekannten volljährigen Personen versichert wird. Der Richter hat die Rckognitionszeugen über ihr Alter zu befragen, wenn ihm über ihre Volljährigkeit ein Zweifel beigeht. Nach Befinden verweist er sie auf Artikel 2 29 des Strafgesetzbuches. Sie können sich entfernen, sobald sie die von ihnen geforderte Erklärung abgegeben haben. Vermag eine Person sich nicht nach der Vorschrift unter Nr. 1 oder 2 auszuweisen, so kann der Richter, dafern ihm kein Bedenken beigeht, einen Paß oder eine Paßkarte zum Nachweise der Personenidentität zulassen. Die Art des Nachweises der Personenidentität ist im Protokolle zu erwähnen, insbesondere sind die Rekognitiouszeugen namentlich anzugeben.