8 188. Ist vom Bormundschaftsgerichte zwar die Verwaltung unter mehrere Vor münder getheilt, Einem derselben aber die Hauptleitung übertragen worden, so muß von diesem eine aus den besonderen Rechnungen der Uebrigen zusammengestellte Hanptrechnung abgelegt werden. Mit derselben zugleich sind die als Unterlagen dienenden besonderen Rechnungen zu überreichen. 8 189. Die Rechnung hat den Vorschriften des 8 1394 des bürgerlichen Gesetz buches sowie den Anordnungen zu entsprechen, welche vom Vormundschaftsgerichte dafür gegeben werden. In der Vormundschaftsrechnung sind auch die bei dem Vormundschaftsgerichte vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben aufznführen, zu welchem Behufe dem Rechnungsleger über dieselben Mittheilung zu machen ist. 8 190. Bei Gewerbsgeschäften mit kaufmännischer Buchführung dient die alljährig durch den Geschäftsführer aus den Büchern gezogene, von dem Vormunde als richtig bestätigte Bilanz statt der Rechnungsablegung. 8 191. Jeder Vormundschaftsrechnung ist eine summarische Angabe des dem Be vormundeten am Schlüsse des Rechnungsjahres gehörigen Vermögens beizufügen. 8 192. Sind die gesammten Früchte des Vermögens eines Bevormundeten Jemandem in Bausch und Bogen zum Unterhalte des Bevormundeten überwiesen worden, so erledigt sich dadurch die Verpflichtung zur Rechnungsablegung. Gleichwohl ist bei dem Vormundschaftsgerichte jährlich Anzeige darüber zu machen, ob und wiefern sich in dem Vermögensbestande eine Veränderung ereignet hat. 8 193. Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung sowohl im Zahlenwerke als auch rücksichtlich der Richtigkeit und Pflichtmäßigkeit der Einnahme und Ausgabe zu prüfen. Die Rechnung ist sowohl dem Ehrenvormunde, wenn ein solcher ernannt worden, als auch dem bevormundeten Minderjährigen, dafern er das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hat, wie dem bevormundeten Verschwender zur Erklärung vor zulegen. Sind von einer dieser Personen oder von dem Vormundschaftsgerichte