877 briefen, Hypothekenscheinen oder bestimmten anderen Wertpapieren nach dem Ntennwerthe auszubedingen, so ist, wenn ein den, entsprechender Antrag vorliegt, dergestalt zu verfahren, daß bei Hypothekeneinträgen im Kontexte des Eintrages hinter der Summe der Hauptstammssorderung die Art der bedungenen Rückzahl ung mit kurzen Worten, z. B.: „in Pfandbriefen nach dem Nennwerte" bemerkt, bei Einträgen von Abtretungen aber, in welcher Maaße der Eigenthümer des Grundstückes die Rückzahlung in Werthpapieren versprochen hat, mit Vorsetzung einer Hypothekennummer au der betreffenden Stelle besonders eingetragen wird. 8 282. Alle Forderungen werden nach der Zeitfolge eingetragen, in welcher die Ein tragung beantragt worden ist, und mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Werden Forderungen gelöscht, so bewirkt dies in der Reihenfolge dieser Zahlen keine Veränderung. In die ans dem Grund- und Hypothekenbuche erlheilten Auszüge werden von gelöschten Forderungen nur die Nummern, unter denen sie eingetragen gewesen, mit dem Beisatze: „ist gelöscht" ausgenommen. Erst wenn alle auf ein Grundstück eingetragene Forderungen gelöscht sind, wird für die nachher zur Eintragung gelangenden neuen Forderungen eine neue Zahlenreihe angefangen. § 283. Blos wenn eine Forderung ganz gelöscht wird, ist sowohl in dem diesfallsigen Einträge als auch zur Verweisung aus denselben neben dem ursprünglichen Ein träge der Forderung der Ausdruck: „löschen" und „gelöscht" zu gebrauchen. Bei Löschungen, wobei ein Theil der Forderung noch stehen bleibt, ist statt dessen das Wort: „abgeschrieben" anzuwenden. § 284. Die Abtragung der fällig werdenden Zinsen einer eingetragenen Forderung oder der Auszugsgebührnisse oder Leibrentenbeträge giebt keinen Anlaß zu Ab schreibungen im Grund- und Hypothekenbuche. § 285. Wird, außer dem Falle einer theilweisen Löschung (Abschreibung) nach Tilg ung eines Theiles der Schuld, die Hypothek später auf ein Minderes als im Einträge der Forderung enthalten war, herabgesetzt, wie z. B. bei einer Herab setzung des eingetragenen Zinsfußes, wobei der Gläubiger auf die Hypothek inso-