896 als Angelegenheiten der freiwilligen oder willkührlichen Gerichtsbarkeit, weil ihre Vornahme nicht immer von dem freien Willen, von der Willkühr der Betheiligtcn abhängt. Man verweist deshalb hauptsächlich ans die Kapitel III, IV, VI. Bei dem Ausdrucke „Gerichtsbarkeit" denkt man immer zunächst an den Beruf des Richters zur Entscheidung von Streitpunkten. Charakteristisch aber für die Be handlung derjenigen Angelegenheiten, welche der Entwurf betrifft, ist es, daß bei denselben kein privatrechtlicher Streit durch Erkenntniß zur Entscheidung gebracht wird. Daher spricht der Entwurf und zwar in Uebereinstimmung mit § 4 des Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom I I. August 1855, vom Verfahren in nicht streitigen Rechtssachen. Zur Rechtfertigung der Anordnung des Entwurfes wird nur Weniges zu bemerken sein. Kapitel I enthält die Bestimmungen, welche mehr oder weniger bei allen Arten von Angelegenheiten der uichtstreitigen Rechtspflege maaßgebend sind. Kapitel II betrifft Geschäfte, welche vom Gerichte stets nur auf Antrag der bei denselben Betheiligten vorgeuommen werden. Das Gerickt wird angegangen, die vor ihm vorgenommencn Rechtsgeschäfte durch darüber abgefaßte Protokolle zu beurkunden, oder sonst seine Mitwirkung bei Rechtsgeschäften eintreten zu lassen, oder Zeugnisse auszustcllen. Kapitel III behandelt das Verfahren in Todesfällen. Man ließ demselben Kapitel IV über das Verfahren in Vormundschaftsangelegenheiten und in anderen Fällen einer besonderen Fürsorge der Gerichte für gewisse Personen um deswillen folgen, weil die Bestellung eines Vormundes in den meisten Fällen durch den Tod des Vaters eines minderjährigen Kindes veranlaßt wird. Passender Weise übrigens handelt Kapitel IV nicht blos von Bormundschaftssachen, sondern überhaupt von allen den Angelegenheiten, bei welchen das Bormundschaftsgericht einer Person, welche eines besonderen Schutzes von Seiten des Staates bedarf, seine Fürsorge angedeihen läßt. Das Kapitel V über das Verfahren in den die Grund- und Hypotheken bücher betreffenden Angelegenheiten stellte man dem Kapitel VI, welches die AufsichtSführnng über Familienanwartschaften regelt, um deswillen voran, weil zur vollen Wirksamkeit einer auf unbeweglichen Sachen lastenden Familienanwartschaft der Eintrag derselben in das Grund- und