900 angemessen erscheinen lassen, treffen die Verhandlung nichtstreitiger Rechtssachen t theils gar nicht, theils wenigstens nur sehr entfernt. Uebrigens lammen bei der selben meistentheils Verhältnisse in Frage, deren Veröffentlichung den Betheiligten r leicht zum Schaden gereichen kann. Zu 8 23. Eine Vorführung kann bei Todesfällen und in Vormundschafts- angelegenheiten nöthig werden. Zu § 26. Anlaß zu Arrest von Sachen wie Personen und zu einstweiligen r Verfügungen tritt mitunter bei Todesfällen, in Vormundschaftsangelegenheiten n und bei der Aussichtsführung über Familienauwartschaften ein. Zu 8 30. Das Protokoll über ein Rechtsgeschäft ist, im Allgemeinen we nigstens, seiner Bedeutung nach wichtiger als ein Protokoll in dem auf den Grund sätzen der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit beruhenden bürgerlichen Prozesse. Daher r wird für das erstere die Unterschrift der Betheiligten, für das letztere dagegen n nicht die Unterschrift der Parteien für erforderlich angesehen. Zn 8 30 Ueber die Handlungsfähigkeit bei Rechtsgeschäften enthalten außer r dem bürgerlichen Gesetzbuche auch der vorliegende Entwurf in den §§ 201, 202, ,! die Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 in den §§ 10 und 1 1 , das Ge- Werbegesetz vom 15. Oktober 1861 im § 64, das allgemeine deutsche Handels gesetzbuch in den Art. 6, 8, 9, 65 Bestimmungen. Zu 8 41. Es fand seither in Sachsen auch Wider das richterliche Verfahren n Appellation Statt. Dieselbe hatte in manchen Fällen keine Suspensivkraft und ck wich in dieser Beziehung sowie auch rücksichtlich des Verfahrens mehrfach von der r? Appellation gegen Erkenntnisse ab. Genau genommen also wurden mit demselben n Ausdrucke Rechtsmittel verschiedener Art bezeichnet. In der Regel stand wider r- das richterliche Verfahren ebenfalls Appellation bis zur dritten Instanz zu. Es konnte nicht eben befremden, wenn man sich, so lange die Organisation n der Rechtspflege erster Instanz, hauptsächlich in Folge des Bestehens der Patri monialgerichtsbarkeit, noch mangelhaft und das Recht, eine Mischung des Heimischen m und Fremden, noch durch eine Menge von Kontroversen verdunkelt war, nicht t^ leicht bei dem Ausspruche der ersten Instanz beruhigte, vielmehr außer der zweiten n: noch eine dritte Instanz zum Rechtsschutze für wünschenSwerth hielt. Anders erscheint die Sachlage, wenn, wie dies in Sachsen der Fall, das Volk Vertrauen n: zur Tüchtigkeit und Unparteilichkeit der Richter erster Instanz haben kann, wenn m ferner durch eine vollständige, klare Gesetzgebung über das bürgerliche Recht nach ch Möglichkeit Rechtsungewißheiten vorgebeugt und, wie durch die neue Gesetzgebung gr