903 Bezirksgerichten einen nicht unbedeutenden Theil der bürgerlichen streitigen Rechts pflege zugewiesen. Nothwendige Folge hiervon ist, daß ihnen auch die Ausübung der nichtstreitigen Rechtspflege so, wie im 8 4 7 unter 3 geschehen, verstattet werden muß. Weiter zu gehen, lag darum kein Bedürsniß vor, weil jedem Bezirksgerichte in dem Gemeindebezirke derjenigen Stadt, in welcher es seinen Sitz hat, die Zu ständigkeit eines Gerichtsamtes zukommt. Zu § 48 wird auf § 53 und die damit im Zusammenhänge stehenden Pa ragraphen des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, vom 23. April 1862, verwiesen. Zu 8 49 erinnert man wegen der Hindeutnng auf Ausnahmen beispiels weise an die 88 68, 7 I, 72, 73, 75 des vorliegenden Entwurfes, die 88 348, 4 07 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, die 88 6 bis 9 des Gesetzes, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses u. s. w. betreffend, vom 1. November 1836. Zu 8 50. Derselbe spricht bestimmt aus, daß das Gericht nicht blos, wenn es sich um das Bekenutniß zur Ausstellung einer Urkunde handelt, sondern über haupt in allen Fällen, in welchen die Vornahme eines Rechtsgeschäftes beabsichtigt wird, dann, wenn es der Bestätigung der Personenidentität bedarf, diese zu be zeugen, mithin, dafern sie ihm nicht bekannt ist, Nachweis darüber zu verlangen hat. Man hat zwar bei Aufstellung der Vorschriften des § 50 sowohl das Mandat vom 2 7. September 1819, die Abfassung der Rekognitionsregistratnren betreffend, als auch die Verordnung vom 18. November 1860 zu Einschärfung dieses Mandates vor Augen gehabt, doch in einigen Beziehungen Abweichungen und Ergänzungen für angemessen erachtet. Nach § 6 des Entwurfes ist, wenn das Gericht ein Rechtsgeschäft durch Protokoll zu beurkunden oder bei einem Rechtsgeschäfte mitzuwirken hat, zu Be setzung des Gerichtes ein richterlicher Beamter und ein Protokollführer, wenn aber das Amt Beider in einer Person vereinigt ist, noch eine Urkundsperson erforderlich. Dem entsprechend konnte man den Nachweis der Personenidentität für genügend ansehen, wenn dieselbe von dem bei der Amtshandlung sich in Wirksamkeit be findenden, nicht mit dem Richtereide belegten Protokollführer oder von der bei der Amtshandlung sich in Wirksamkeit befindenden Urkundsperson versichert wird. Das eben angezogene Mandat sprach sich nicht über das für Rekognitions- zeugen erforderliche Lebensalter aus. Hierüber eine Bestimmung zu treffen, mußte nach dem Vorgänge der Notariatsordnung im § 2 1 um deswillen nöthig er scheinen, weil die Versicherungen der Jdentitätszeugen unter Umständen von großer