904 Wichtigkeit sein können und bei Wahrheitswidrigkeit nicht blos die Beipflichtung znm Schadenersätze, sondern auch Strafe nach sich ziehen Der Entwurf läßt zum Zeugnisse überhaupt volljährige Personen zu. Selbst verständlich daher ist das Geschlecht derselben gleichgültig. An und für sich enthielt es eine starke Abweichung von den seither für den bürgerlichen Prozeß in Geltung gewesenen Rechtsgrundsätzen, wenn man der un- beschworenen Versicherung eines Zeugen rücksichtlich der Personenidentität so hohen Werth beilegte. Sie wurde häufig ziemlich leichtsinnig abgegeben. Es war daher Bedacht darauf zu nehmen, diesem Uebelstande möglichst vorzubeugen. Dem Zwecke wird es entsprechen, wenn, so oft es räthlich erscheint, die im Paragraphen nachgelassene Verwarnung eintritt. Das mehrerwähnte Mandat ließ im § 2 den Nachweis der Personenidentität auch durch Vorzeigung eines dem Generale vom 27. Januar 1818 gemäß ein gerichteten Passes nach. Die Verordnung vom 18. November 1861 verstattete überdies im § I unter 6 die Legitimation durch nach den Verordnungen vom 30. December 1850, 30. April und 29. September 1851, 26. Januar, 17. Mai und 24. December 1852, 8. September 1 853, l. November >858 und 19. November 1859 die Stelle der Pässe vertretende Paßkarten. Das in einem Passe oder einer Paßkarte aufgenommene Signalement aber wird nur selten die charakteristischen Kennzeichen einer Person so genau angeben, daß es über die fragliche Identität Volte Gewißheit gewährt. Das Mandat verkannte dies nicht, überließ es eben deshalb im § 3 der Beurtheilung des Richters, ob er mit der beigebrachten Legitimation zufrieden sein wollte, und gebot, wenn er dies nicht war, den Anbringer abzuweisen. Letzteres jedoch ist, wenn es sich um ein dringliches Rechtsgeschäft handelt, sehr bedenklich. Keines Falles übrigens kann die Vornahme eines Rechtsgeschäftes dann Jemandem znm Schaden gereichen, wenn das Gericht nicht die Personenidentität versichert, sondern nur angiebt, auf welche Weise die Person, welche vor ihm gehandelt hat, sich als diejenige, für welche sie sich ausgegeben, auszuweisen bemüht gewesen ist. Zu sj 51. Hier ist von der Handlungsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches, daher namentlich der §§ 81, 786, 787, 1589, 1910, 2066 bis 2<>69, desgleichen der Gesindeordnung, des allgemeinen deutschen Handels gesetzbuches und des Gewcrbegesetzes die Rede, nicht dagegen von dem Rechte, über einen eben in Frage kommenden Gegenstand zu verfügen. Zn 8 52 wird der Vergleichung halber ans 8 24 der Notariatsordnung und 8 5 der Ausführungsverordnung zu derselben vom 3. Juni 1859 verwiesen.