Zu § 5Z. Vorschriften, wie sie der Paragraph enthält, sind im Hinblick auf § 1 2 nöthig. Seither mangelte es an denselben. Der Richter befand sich daher allemal in einer gewissen Verlegenheit, wenn sich Jemand zu einer in fremder Sprache abgefaßten Urkunde bekennen wollte. Zu ^ 55 erinnert man an das Mandat vom 3. September 1827, die Re- kognition von Urkunden vor den königlichen Gesandtschaften im Auslande u. s. w. betreffend, das Gesetz vom 1 3. Juni 1840, die Rekognition von Urkunden vor den auswärtigen Konsuln betreffend, die Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 2 0. December 1801, die Ausführung des Gesetzes, die Rekognition von Urkunden vor den auswärtigen Konsuln betreffend, vom 13. Juni 1840. Zn 8 56 ist insbesondere an die 88 2002 bis 2009 und an den 8 2212 des bürgerlichen Gesetzbuches zu denken. Zu 8 57. Es fehlte an einer Bestimmung über das hier erwähnte Ver- hältniß. Sie wird durch § 2 11 3 des bürgerlichen Gesetzbuches darum nicht überflüssig gemacht, weil Niemand verpflichtet ist, der Errichtung eines letzten Willens in außerordentlicher Form als Zeuge beizuwohnen. Zu 8 58. Ein Fremder ist nicht immer im Stande, sich über seine Person so vollständig auszuweisen, daß das Gericht die Personenidentität versichern kann. Sehr hart für ihn und sehr nachtheilig für Dritte könnte es sein, wenn er ans Mangel gehörigen Nachweises über seine Persönlichkeit behindert wäre, eine letzt willige Verfügung zu treffen. Von selbst aber versteht es sich, daß, wer sich ans eine letztwillige Verfilzung stützt, rücksichtlich welcher es an der gerichtlichen Ver sicherung der Personenidentität mangelt, diese, wenn sie bestritten wird, nachzu weisen hat. Daß die Zurückgabe eines gerichtlich übergebenen schriftlichen letzten Willens an Den, welcher sich als Errichter desselben vorstellt, nur dann geschehen darf, wenn die Personenidentilät in Gewißheit beruht, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung. Kann Derjenige, welcher einen schriftlich errichteten letzten Willen zurücknehmen will, sich nicht gehörig ausweisen, so bleibt ihm in dieser Verlegenheit als Auskunftsmittel der mündliche Widerruf. Zu 8 60. Tie hier gegebene Möglichkeit, sich auf eine Gesetzvorschrift be ziehen zu können, wird sich häufig als nützlich und zweckmäßig darstellen. Zu 8 62. Ohne eine bestimmte Erklärung darüber, hätte die Frage ent stehen können, ob Nichtbeachtung der Vorschriften in den 88 58 bis 61 Nichtig keit nach sich ziehe.