910 unterbleiben soll, welche vor sechszig Jahren, vom Anfänge des jedesmal laufenden Jahres an zurückgerechnet, errichtet worden sind. Dabei hat man sich übrigens zu vergegenwärtigen, daß ein letzter Wille ohne Nachlässigkeit des Gerichtes über 60 Jahre uneröffnet liegen bleiben konnte. Es war z. B. möglich, daß sich Jemand im fünfzehnten Lebensjahre mit Hinterlassung eines Testamentes entfernte. Nachricht über sein Leben kam 59 Jahre lang, mithin bis zu seinem 74. Lebensjahre ein. Später blieben 5 Jahre hindurch Nachrichten von ihm aus. Die Eröffnung des Testamentes unterblieb in diesem Falle, weil ein vor länger als 6 0 Jahren errichtetes Testament muthmaaßlich nicht mehr den wirklich letzten Willen des Verschollenen enthielt. 4) Sollte keine Lücke bleiben, so war auszusprechen, wie zu verfahren sei, wenn ein Widerspruch wider die Eröffnung des letzten Willens erfolgt. 5) Das Mandat belegt im § 21 den Richter, welcher seiner Obliegenheit nicht nachkommt, mit einer Ordnungsstrafe, schweigt aber darüber, ob die Dienst vernachlässigung zu einem Ansprüche auf Schadenersatz berechtige. Es war an gemessen, durch den § 1 1 6 einem Zweifel hierüber vorzubeugen. Man hat in Betracht zu ziehen, daß das in den §§ 1 10 bis 1 14 geordnete Verfahren nur auf Zweckmäßigkeitsgründen beruht. Es könnte, wenn es nicht bestände, Niemand sich darüber beklagen, daß sein Recht vom Staate ohne Schutz gelassen worden sei. Deshalb hielt man nur eine Ordnungsstrafe für angemessen, wie denn aus einer gleichen Erwägung der § 140 des Gesetzes vom 6. November 1843 hervorging. 6) Das Mandat läßt im § 22 die Kosten, welche durch das in den §§ 15, 16, 17 geordnete Verfahren entstehen, vom Gerichte übertragen. Der Grund hierzu lag darin, daß es nur zum Besten von Kirchen, Schulen und anderen milden Stiftungen eintrat. Nach der weiter gehenden Vorschrift des 8 111 war mit Recht zu bestimmen, daß sie aus dem Vermögen des Errichters des letzten Willens zu decken sind. Dieser ist zunächst als dabei interessirt zu betrachten, daß seine Verfügungen zum Vollzüge kommen. Zu § 118. Derselbe stimmt in der Hauptsache mit dem § 9 des Mandates vom 30. Oktober 1826 überein. Zu 8 120. Der Paragraph spricht mit Rücksicht auf § 2096 des bürger lichen Gesetzbuches von Siegeln im Allgemeinen, weil mehrfache Siegel aufgedrückt sein können. Einer Mehrzahl von Unterschriften ist gedacht, weil eine Unterschrift nicht blos unter dem über die Uebergabe des letzten Willens bei Gericht aufge nommenen Protokolle, sondern auch unter dem letzten Willen, oder auf einzelnen Blättern oder auf einem Verschlüsse desselben Vorkommen kann.