91 1 Zu § 121. Zu demselben ist § 2228 des bürgerlichen Gesetzbuches zu vergleichen. Es genügt der Kürze und Kostenersparniß halber, die zur Bekannt machung des letzten Willens nicht Erschienenen von den sie betreffenden Verfüg ungen in Kenntniß zu setzen. Doch ist ihnen, sofern nicht vielleicht § 1 1 9 ent gegensteht, Einsicht oder Abschrift des letzten Willens im ganzen Umfange nicht zu verweigern. Zu § 122. Dem Gerichte kommt nicht zu, außerhalb eines Rechtsstreites darüber zu entscheiden, ob ein letzter Wille für rechtsgültig anzusehcn sei oder nicht, und zwar dies um so weniger, als ein ungültiger letzter Wille von den Betheiligten vergleichsweise für rechtsgültig angesehen werden kann. Daraus, daß das Gericht einen ausdrücklich widerrufenen letzten Willen nicht amtswegen zu eröffnen und bekannt zu machen hat, folgt natürlich nicht, daß es die Einsichtsnahme einem zu derselben Berechtigten verweigern dürfe. Zu 8 124. Die Vorschriften dieses Paragraphen beruhen auf der Annahme, daß die Eröffnung und Bekanntmachung eines letzten Willens der Regel nach zu nächst im Interesse des Errichters geschieht und deshalb die Kosten derselben aus der Erbschaft zu decken sind. Die Erlangung aus derselben kann mitunter schwierig, vielleicht gar unmöglich sein. Es ist daher nicht unbillig, vielmehr ganz sachentsprechend, daß, wer auf Eröffnung und Bekanntmachung eines letzten Willens in einem Falle anträgt, in welchem sie nicht amtswegen geschehen muß, die Kosten der Eröffnung und der an ihn geschehenen Bekanntmachung um deswillen zu ver legen hat, weil die gerichtliche Handlung in seinem Interesse vorgenommen worden ist. Zu 8 125 sind zu vergleichen die §z> 2500, 2501, 2546, 2212 des bürgerlichen Gesetzbuches. Zu 8 126. Derselbe entspricht im Allgemeinen dem § 2229 des bürger lichen Gesetzbuches. Nur war darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht allemal das zur Ordnung der Erbschaft zuständige Gericht, sondern bisweilen auch ein anderes Gericht einen außergerichtlich oder in außerordentlicher Form errichteten letzten Willen unter den von ihm in Beschlag zu nehmenden Verlassenschaftsgegenständen aufstndet und dann auch zu eröffnen und bekannt zu machen hat. Zu § 12?. Der § 2229 des bürgerlichen Gesetzbuches gedenkt des Falles, daß, wenngleich die Erbschaft nicht gerichtlich zu ordnen ist, doch die Eröffnung und Bekanntmachung eines außergerichtlich oder ln außerordentlicher Form errich teten letzten Willens darum zu geschehen hat, weil sie vom Erblasser angeordnet worden ist. Die spezielleren Vorschriften blieben der Gerichtsordnung überlassen.