Zu Kapitel IV. Daß bürgerliche Gesetzbuch wollte, wie die allgemeinen Motiven zu dem Ent würfe desselben anssprecken, bloS das Vormundschaftsrechl aufstellen, dagegen Alles, was man mit dem Begriffe der Anweisung für den Richter und des Reglementären zu verbinden pflegt, der Gerichtsordnung überlassen. Eine ganz scharfe Sonderung war der Natur der Verhältnisse nach nicht ausführbar. Es finden sich daher im bürgerlichen Gesetzbuche mehrfach Bestimmungen, welche sich als Vorschriften für das Verfahren betrachten lassen. Tie allgemeine Vormundschaftsordnung vom 10. Oktober 1782 genoß stets ein wohlverdientes Ansehen. Man hat von derselben bcibehalten, was sich hierzu empfahl, übrigens Lücken und Mängel, welche in derselben bemerkbar geworden sind, ausgefüllt und berichtigt. Manche neue Bestimmung ist dadurch hervor- gernfen worden, daß sich seit dem Erscheinen der Vormundsschaftordnnng die socialen, insbesondere gewerblichen Verhältnisse mannichfach verändert und die Be ziehungen des Inlandes zum Auslande vermehrt haben. Zu § 140. Das bürgerliche Gesetzbuch sprach im § 1880 nur aus, daß über der Vormundschaft als Obervormundschast das zuständige Gericht stehe, über ließ jedoch mit Recht der Gerichtsordnung, den Berufskreis desselben zu bestimmen, was hier im Allgemeinen geschieht. Zu 8 141. Eine ähnliche Bestimmung enthält die allgemeine Bormund schaftsordnung Kapitel XIV. § 1. Zu § 142. Der Vormund steht rücksichtlich der VormundschaftSführung unter der Orduungsaufsicht des Vormundschaftsgerichtes, ungeachtet er vielleicht dessen Gerichtsbarkeit nicht untergeben ist. Wenn der Vormund seinen Obliegen heiten nicht nachkommt, kann blos mit Geboten oder Verboten nicht allemal genügende Hülfe geschafft, sondern bisweilen ein rasches, unmittelbares Eingreifen von Seiten des Vormundschaftsgerichtes nöthig werden. Zu 8 14Z. Ohne die Vorschrift dieses Paragraphen könnte ein Vormund schaftsgericht gemeint sein, den Bevormundeten, wenn er Beschwerde führen will, aus dem Grunde zurückzuweisen, daß er nicht das Recht habe, vor Gericht zu handeln, Verwandte und Verschwägerte des Bevormundeten aber sowie Andere, welche sich für denselben interessiren, unter dem Vorwände, daß die Angelegenheit sie nichts angehe. Zu den 88 144 und 145. Dieselben entsprechen den Vorschriften der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 1 1. August 1855, die künftige Einrichtung der Be-