Hörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, und den §§ 51, 52 des Militärgerichtsverfassungsgesetzes vom 23. April 1862. Zu § 141) wird auf 8 1833 deö bürgerlichen Gesetzbuches und 8 58 des Entwurfes der bürgerlichen Prozeßordnung verwiesen. Die Bestimmung war räthlich, weil seither bisweilen die Meinung geltend gemacht wurde, daß zur Be vormundung einer unmündigen Ehefrau dasjenige Gerichtsamt zuständig sei, vor welchem der Vater derselben den allgemeinen Gerichtsstand hat. Zu 8 147 ist 8 62 des Entwurfes der bürgerlichen Prozeßordnung zu ver gleichen. Zu 8 148 verweist man ans 8 63 des Entwurfes der bürgerlichen Prozeß ordnung. Zu 8 154. Da es sich hier nicht um Parteienrechte handelt, müssen haupt sächlich Rücksichten der Zweckmäßigkeit den Ausschlag geben. Uebrigens wird an 8 3 erinnert. Zu 8 156. Das Fortbestehen der besonderen Vormundschaft neben der allgemeinen Vormundschaft kann auf einer Verfügung bei einer Vermögenszuwend ung an den Bevormundeten beruhen. Zu 8 151 verweist man auf die 88 6 5 bis 7 4 des königlichen HausgcsetzeS vom 30. Dezember 1837. Zu 8 158. Derselbe entspricht den Vorschriften im Kapitel II. 8 2 der allgemeinen Vormundschaftsordnung. Zu 8 160 verweist man auf die allgemeine Vormundschaftsordnnng Kapitel II. 8 3. Zu 8 161 ist 8 1898 des bürgerlichen Gesetzbuches zu vergleichen. Zu 8 162. Der Vormund übernimmt ein sehr wichtiges Amt. Darum ist es gewiß nicht für überflüssig anzusehen, daß derselbe auf die Bedeutung des selben durch den Akt der Verpflichtung besonders aufmerksam gemacht werden soll. Zu 8 163. Es ist hier auf die 88 1886, 1889, 1890 deö bürger lichen Gesetzbuches zurückznblicken. Bei den im vorliegenden Paragraphen gedachten Streitigkeiten handelt es sich nicht um Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche. Eben deshalb findet bei denselben nicht das durch die bürgerliche Prozeßordnung bestiminte, sondern ein den Verhältnissen entsprechendes, besonders geordnetes Ver fahren Statt.