924 nng einer hypothekarischen Forderung nicht erfolgen, wenn, noch bevor sie geschehen ist, eine Verwahrung wider dieselbe einkommt. Zu 8 234. Das bürgerliche Gesetzbuch macht keinen Unterschied zwischen i bürgerlichem und natürlichem Eigenthume und erkennt im 8 276 nur Den als ! Eigenthümer einer unbeweglichen Sache an, welcher als solcher in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden ist. Dies mußte zu dem ausnahmlosen i Satze des vorliegenden Paragraphen veranlassen, zu welchem jedoch § 7 der Ver- - ordnung vom 9. Januar 1865, die Ein- und Ausführung des bürgerlichen i Gesetzbuches für das Königreich Sachsen betreffend, zu vergleichen ist. Zu § 236. Das Grund- und Hypothekengesetz im 8 157 läßt es dem i Gerichte, in dessen Grund- und Hypothekenbnche Zubehörungen eines unter anderer r Gerichtsbarkeit gelegenen Hauptgutes eingetragen sind, unbenommen sein, Ver änderungen in der Person des Eigenthümers einzutragen. Der Entwurf macht t ihm die Eintragung zur Pflicht, weil der Ordnung wegen Gleichförmigkeit des ? Verfahrens Statt finden muß. Zu § 247. Die Terminologie des Grund- und Hypothekengesetzes, nach H welcher die zweite Rubrik den Besitzer anzugeben hatte, ließ sich nicht beibehalten, weil das bürgerliche Gesetzbuch die Begriffe des Besitzes und Eigeuthumcs streng x geschieden hält und, wer in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen wird, , stets Eigenthümer, nicht blos Besitzer ist. Zu 8 248. Die durch 8 661 des bürgerlichen Gesetzbuches geschaffenen ri Baurechte und Kellerrechte müssen allemal ein besonderes Folium haben. Sie z enthalten nicht eine blos vorübergehende Beschränkung des Eigenthümers, welche z nach 8 25 i in die zweite Rubrik gehören würde, sondern eine bleibende Belast- < ung des Grundstückes und stehen insoweit den in die erste Rubrik einzutragenden n Reallasten gleich. Zu 8 295. Die Vorschriften der 88 171 und 172 der Verordnung g vom 9. Januar 1 865, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, waren an sich vollkommen gerechtfertigt. Die Durchführung derselben aber stieß H nicht selten auf Schwierigkeiten, welche von den Betheiligten nicht immer leicht, ft auch nicht immer so schnell, als es zu wünschen war, beseitigt werden konnten. .i Es hat sich daher als angemessen und nach den gemachten Erfahrungen auch als s unbedenklich dargestellt, die Strenge jener Vorschriften zu mildern. Zu 88 316, 317. Der 8 205 des Grund- und Hypothckengesetzes be- ,« stimmt nur, daß, wenn Grund- und Hypothekenbücher durch Unglücksfälle ver- o